Antwort
Tatsächlich ist die Beantwortung der Frage sehr vielschichtig, zudem wird sie durch den in Teilen noch unklaren Gewinn noch etwas komplizierter.
Für selbstständig Lehrende, als auch für Dozenten, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Versicherungspflicht würde nur dann nicht eintreten, wenn Sie diese Tätigkeit nur geringfügig ausüben, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro (seit Januar 2024: 538 Euro) beträgt oder wenn Sie selbst im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit mindestens ein Arbeitnehmer in mehr als nur geringfügigem Umfang beschäftigen.
Auch in einer selbständig ausgeübten Tätigkeit als Friseurmeisterin wären Sie grundsätzlich versicherungspflichtig. Voraussetzung ist hierbei, dass Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Versicherungspflicht würde für sich betrachtet nicht eintreten, wenn Sie diese Tätigkeit nur geringfügig ausüben, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro (seit Januar 2024: 538 Euro) beträgt.
Ob diese Tätigkeit als eine selbständige Tätigkeit anzusehen ist, muss im Einzelfall von Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger geprüft werden. Denkbar wäre z.B., dass Sie Inhalte zum Friseurhandwerk unterrichten und dies zusammen mit der Ausübung des Friseurhandwerks als Gesamttätigkeit angesehen wird.
Sofern es sich um zwei getrennt voneinander zu beurteilende Tätigkeiten handelt, kommt es darauf an, ob nur eine oder beide Tätigkeiten geringfügig ausgeübt werden.
Werden beide Tätigkeiten nur geringfügig ausgeübt, ist der daraus erzielte Gewinn zusammenzurechnen. Übersteigt der Betrag insgesamt die 450-Euro-Grenze (seit Januar 2024: 538 Euro), sind auch für beide Tätigkeiten Beiträge zu entrichten.
Übersteigt nur in einer Tätigkeit der Gewinn den Betrag von 450 Euro (seit Januar 2024: 538 Euro), wären auch nur für diese Tätigkeit Beiträge zu entrichten. Für die zweite, geringfügig ausgeübte Tätigkeit würde die Versicherungspflicht nicht eintreten.
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass in der letzten denkbaren Konstellation - beide Tätigkeiten werden mehr als nur geringfügig ausgeübt - natürlich für beide Tätigkeiten Pflichtbeiträge zu entrichten wären.
Eine Befreiung wäre nur von der Versicherungspflicht als "Gewerbetreibende in einem Handwerksbetrieb" (hier: Friseurmeisterin) möglich, aber auch erst, wenn für diese Tätigkeit bereits mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die Handwerkskammern sind verpflichtet, Eintragungen in der Handwerksrolle dem Rentenversicherungsträger zu melden. Die Aufnahme einer Lehrtätigkeit müssen Sie hingegen Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger selbst anzeigen.
Diese und weitere Informationen hierzu finden Sie in dieser Broschüre.
Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, wenden Sie sich bitte an das kostenfreie Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800.
Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Stand:
Februar 2021