Antwort
Grundsätzlich ist es möglich, eine abhängige Beschäftigung neben einer selbstständigen Tätigkeit anzunehmen. Sollte sich dadurch Ihr sozialversicherungsrechtlicher Status ändern, kann es zu einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung kommen. Nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 SGB V werden Sie versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung, wenn Sie das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten haben und das Arbeitsentgelt die Grenze von 450 Euro übersteigt. Sie haben dann eine Kündigungsmöglichkeit bei Ihrem privaten Versicherungsunternehmen, wenn Sie kraft Gesetzes krankenversicherungspflichtig werden. Zur Information habe ich Ihnen ein Rundschreiben zum Thema der hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit des GKV-Spitzenverbandes eingefügt: Grundsätzliche Hinweise Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit vom 20. März 2019 (aok.de)
Allerdings werden Sie nach § 5 Absatz 5 SGB V nicht versicherungspflichtig, wenn Sie von einer gesetzlichen Krankenkasse als hauptberuflich selbstständig eingestuft werden. In diesem Fall bleiben Sie privat versichert. Im Zweifelsfall kann ein Statusfeststellungsverfahren beim Rententräger eingeleitet werden. Weitere Informationen finden Sie auf der nachfolgenden Internetseite: Clearingstelle Statusfeststellungsverfahren
Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit sich im Rahmen Ihrer Recherche, an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung unter der Telefonnummer 030 - 340 606 601 zu wenden.
Quelle: Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr
Februar 2021