Antwort
Selbständige Physiotherapeuten unterliegen dann der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie überwiegend auf ärztliche Anordnung tätig sind und der steuerrechtliche Gewinn den Grenzbetrag von 450 Euro übersteigt. Die Versicherungspflicht tritt hingegen nicht ein, wenn Sie im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit selbst einen Arbeitnehmer in mehr als nur geringfügigem Umfang beschäftigen.
Schließen sich mehrere grundsätzlich nach § 2 S. 1 Nr. 1 ,2, 7 und 9 SGB VI rentenversicherungspflichtige Selbständige zu einer Gemeinschaft (lediglich Sach- und Personalkosten werden geteilt) oder zu einer Gesellschaft zusammen, entfällt deren Rentenversicherungspflicht, wenn das monatliche Arbeitsentgelt der beschäftigten Arbeitnehmer insgesamt so hoch ist, dass der auf jeden selbständig Tätigen entfallenden Anteil regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Arbeitsverträge der beschäftigten Arbeitnehmer mit allen selbständig Tätigen beziehungsweise mit der Gesellschaft abgeschlossen worden sind, sodass dem zu beurteilenden selbständig Tätigen die arbeitsvertraglichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten zugerechnet werden können.
Beteiligungsverhältnisse von selbständig Tätigen an einer Gesellschaft spielen bei der rechnerischen Aufteilung des Arbeitsentgelts der Arbeitnehmer keine Rolle. Maßgebend ist allein, dass sich die selbständig Tätigen, die sich zu einer Gesellschaft zusammengeschlossen haben, gemeinsam der Arbeitskraft der Arbeitnehmer bedienen.
Ihre Schilderung über sich und Ihre Geschäftspartnerin in Bezug auf die Befreiung von der Versicherungspflicht legt jedoch den Schluss nahe, dass der für Sie zuständige Rentenversicherungsträger von einer Versicherungspflicht für „Selbständige mit einem Auftraggeber“ ausgeht, denn nur in diesem Fall ist eine Befreiung von drei Jahren möglich bzw. die Altersgrenze von 58 Jahren relevant.
Die Versicherungspflicht als selbständige Physiotherapeutin wäre aber in jedem Fall vorrangig, so dass beides nicht zur Anwendung kommen dürfte.
Diese und weitere Informationen hierzu finden Sie in dieser Broschüre.
Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, wenden Sie sich bitte an das kostenfreie Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800.
Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Stand:
Februar 2021