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Berater mit einem Auftraggeber: scheinselbständig?

Frage

Ich befinde mich z.Zt. in Arbeitslosigkeit. Eine Alternative wäre die Selbständigkeit. Ich bin Ingenieur („Katalogberuf") und würde mich auf technische Beratung spezialisieren. Ich hätte bereits einen ersten Kunden. Es geht um Beratungsleistungen zur Entwicklung eines technischen Produkts aus dem Bereich Elektromobilität. Der Entwicklungszeitraum würde etwa ein Jahr betragen. Die Beauftragung wird jeweils monatlich verlängert. Ich würde im Homeoffice arbeiten und auch sonst sind alle Voraussetzungen für die Selbständigkeit erfüllt. Frage: Es ist ja nicht zu erwarten, dass beim Aufbau einer Selbständigkeit als Berater sofort mehrere Kunden vorhanden sind, sondern erst durch erbrachte Leistungen/Referenzen neue Kunden hinzukommen. Wie lange kann man zu Beginn der Selbständigkeit nur für einen Kunden arbeiten ohne als Scheinselbständiger zu gelten? Muss man rückwirkend zahlen, falls auch nach dieser Zeit kein weiterer Kunde hinzugekommen ist?

Antwort

Für Selbständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für eine Auftraggeberin oder einen Auftraggeber tätig sind, besteht kraft Gesetz Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Tätigkeit für eine Auftraggeberin oder Auftraggeber liegt vor, wenn Sie mindestens fünf Sechstel der gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für eine Auftraggeberin oder Auftraggeber beziehen.

Die Versicherungspflicht tritt hingegen nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro (seit Januar 2024: 538 Euro) beträgt oder Sie im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Von einer dauerhaften Tätigkeit mit Bindung an einen Auftraggeber ist auch dann auszugehen, wenn sich zeitlich begrenzte Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber regelmäßig wiederholen. Sie weisen zurecht darauf hin, dass beim Aufbau einer Selbständigkeit selten unmittelbar mehrere Kunden vorhanden sind, sondern erst im Laufe der Zeit weitere Kunden hinzukommen.

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber für Existenzgründerinnen und Existenzgründer eine zeitlich befristete Befreiungsmöglichkeit für die ersten drei Jahre eingeräumt. Diese müssten Sie - sofern Sie davon Gebrauch machen möchten - beantragen. Bitte beachten Sie, dass eine verspätete Antragstellung zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes führt. Den entsprechenden Antrag finden Sie hier.

Nach Ablauf der drei Jahre tritt dann die Versicherungspflicht ein, es sei denn, Sie beschäftigen dann entweder selbst eine versicherungspflichtige Arbeitnehmerin bzw. einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer oder die Betriebseinnahmen verteilen sich dann so auf verschiedene Auftraggeberinnen und Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel nur von einer Auftraggeberin bzw. einem Auftraggeber kommen.

Diese und weitere Informationen hierzu finden Sie in dieser Broschüre.

Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, wenden Sie sich bitte an das kostenfreie Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800.

Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund

Stand:
Dezember 2020

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