Frage
Ich bin seit zwei Jahren angestellt und möchte mich noch dieses Jahr als Gästeführerin selbständig machen. Leider habe ich nur Zeit für einen Auftraggeber. Falle ich dann schon unter das Gesetz der Scheinselbständigkeit?
Ich bin seit zwei Jahren angestellt und möchte mich noch dieses Jahr als Gästeführerin selbständig machen. Leider habe ich nur Zeit für einen Auftraggeber. Falle ich dann schon unter das Gesetz der Scheinselbständigkeit?
Zunächst ist zu prüfen, ob es sich hierbei um eine selbständige Tätigkeit oder aber um eine „Scheinselbständigkeit“, also in Wirklichkeit um eine abhängige Beschäftigung handelt. Bei dieser Prüfung kommt es nicht primär auf die Vertragsgestaltung, sondern in erster Linie auf die Ausgestaltung der Geschäftsbeziehung d.h. auf die tatsächlichen Verhältnisse an, unter denen die Tätigkeit ausgeübt wird.
Ein Kriterium zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung (d.h. versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung als Arbeitnehmer) und Selbständigkeit ist die Eingliederung in einen „Betrieb“, das heißt eine Bindung an die Art und den Ort der Arbeitsausführung. Auch die vertragliche Unterstellung in das Weisungsrecht des Arbeitgebers kann auf eine abhängige Beschäftigung hindeuten. Außerdem wird von Arbeitnehmern - im Gegensatz zu Selbständigen - kein unternehmerisches Risiko (z.B. Verlust des eingesetzten Kapitals oder eigener Arbeitsmittel) getragen. Andererseits ist die Rechtsfigur eines „Freien Mitarbeiters“ seit langem bekannt, der zwar langfristig für einen Auftraggeber eingesetzt werden kann, aber dieser persönlichen Abhängigkeit gerade nicht unterliegt. Soweit zu dieser Abgrenzung Zweifel bestehen, empfehlen wir die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Auf diese Weise können Sie, aber in erster Linie der für die Beitragszahlung haftende Auftraggeber, das Risiko einer nachträglichen Beitragsnachforderung als Ergebnis von Betriebsprüfungen u.ä. vermeiden. Nähere Informationen und den Antragvordruck finden Sie hier:
www.deutsche-rentenversicherung.de
Sofern es sich nach dieser Prüfung jedoch bestätigt, dass es sich bei der beabsichtigten Tätigkeit um eine selbständige Tätigkeit handelt, wäre in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob Sie zu den Selbständigen gehören, die kraft Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Hierzu gehören auch Selbständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und selbst keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Ein Selbständiger ist dann im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig, wenn er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezieht. Sofern aufgrund dieser Vorschrift dem Grunde nach Versicherungspflicht besteht, kann eine Befreiung für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt Versicherungspflicht ein, es sei denn es wird - wie bereits beschrieben - entweder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich dann so auf verschiedene Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen. Die Versicherungspflicht tritt für den Selbständigen hingegen nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt. Zur Erläuterung auch hier ein Link zu einer weiterführenden Broschüre:
www.deutsche-rentenversicherung.de
Sofern Sie weitere Fragen haben oder Hilfe benötigen, empfehle ich Ihnen eine Beratung in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen. (Suche unter):
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Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier:
www.deutsche-rentenversicherung.de
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Mai 2016