Antwort
Ich gehe davon aus, dass die Fragen darüber, wer in der jeweils von Ihnen beschriebenen Konstellation Auftraggeber oder Auftragnehmer ist, auf die Beantwortung der Frage abzielt, ob Sozialversicherungspflicht besteht.
Hierbei ist zunächst die Frage zu klären, ob im Verhältnis zu der Schule eine "Scheinselbständigkeit", d.h. real ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und somit Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung besteht oder ob Sie die Lehrtätigkeit tatsächlich freiberuflich ausüben. Hier kommt es weniger auf die Vertragsgestaltung sondern in erster Linie auf die tatsächliche Ausgestaltung der Geschäftsbeziehung an. Kriterien für die Abgrenzung wären zum Beispiel das Weisungsrecht der Schule hinsichtlich Zeitpunkt, Art und Ort des Unterrichts, ob die Schule die Räumlichkeiten und das Unterrichtsmaterial zur Verfügung stellt, die Kurse selbst bewirbt oder ob Sie die genannten Dinge selbst tun und somit auch ein wirtschaftliches Risiko tragen. Soweit zu dieser Abgrenzung Zweifel bestehen, empfehlen wir die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Auf diese Weise können Sie, aber in erster Linie der für die Beitragszahlung haftende Auftraggeber (das wäre dann die Schule), zumindest für künftige Zeiträume das Risiko einer nachträglichen Beitragsnachforderung als Ergebnis von Betriebsprüfungen u.ä. vermeiden.
Weitere Ausführungen zur Abgrenzung finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de (www).
sowie ggf. den Antragsvordruck für das Clearingverfahren: www.deutsche-rentenversicherung.de (www).
Sofern sich nach den genannten Abgrenzungskriterien oder durch das Statusfeststellungsverfahren die Selbständigkeit bestätigt, wäre im Anschluss daran die Versicherungspflicht als Selbständiger zu prüfen, da auch bestimmte selbständige Personengruppen kraft Gesetzes der Versicherungspflicht (nur) der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen.
Selbständige Lehrer gehören zu diesen Personenkreisen. Der Begriff des Lehrers ist hier weit gefasst, d.h. jegliches Vermitteln von Wissen und Fertigkeiten ist als Lehrtätigkeit anzusehen. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung tritt für Lehrer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ein, sofern sie diese Tätigkeit mehr als nur geringfügig ausüben, d.h. der steuerrechtliche Gewinn daraus mehr als 450 Euro beträgt und Sie selbst keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Bitte beachten Sie, dass auch für versicherungspflichtige Selbständige die Verpflichtung besteht, diese Tätigkeit innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden.
Die Vorschrift über die Versicherungspflicht Selbständiger, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, ist gegenüber der Versicherungspflicht für selbständige Lehrer nachrangig. D.h. die Klärung der Frage, im welchem Verhältnis die jeweiligen Einkünfte von welchem Auftraggeber stammen, ist hierbei ohne Bedeutung.
Zur Erläuterung ein Link zu einer weiterführenden Broschüre: www.deutsche-rentenversicherung.de (www).
Ich hoffe, Ihnen mit den vorstehenden Ausführungen weiter geholfen zu haben. Sofern Sie weitere Fragen haben oder Hilfe benötigen, empfehle ich Ihnen eine Beratung in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen. Nur im persönlichen Beratungsgespräch kann auf Ihre Situation individuell eingegangen und z.B. auch die Modalitäten der Beitragszahlung erläutert werden. (Suche unter): www.deutsche-rentenversicherung.de (www).
Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins Ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de (www).
Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
November 2013