Antwort
Da Sie vorliegend kein Angestelltenverhältnis möchten, bestehen grundsätzlich auch andere Beteiligungsmöglichkeiten. Denkbar wäre einerseits, sich in dem Unternehmen zu beteiligen und beispielsweise als Geschäftsführer oder Prokurist die entsprechenden Leistungen im Namen der GmbH zu erbringen. Diese Option hängt freilich davon ab, ob die bisherigen Gesellschafter der GmbH eine solche Form der Zusammenarbeit wünschen.
Soll es kein Angestelltenverhältnis oder eine Beteiligung an der Gesellschaft sein, bliebe letztlich nur der Zusammenarbeit in Form eines freiberuflichen Vertrages. Diese Form der Zusammenarbeit ist solange unproblematisch, wie Sie neben diesem Auftrag auch weitere Aufträge anderer Unternehmen annehmen und abarbeiten. Beginnen Sie Ihre selbstständige Tätigkeit oder haben Sie neben diesen Aufträgen nur wenige andere Aufträge, so bestünde jedoch die Möglichkeit, eine Statusfeststellung bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung zu beantragen. Kommt die entsprechende Stelle zu der Ansicht, dass hier eine echte Selbstständigkeit vorliegt, würde man von Anfang potentiellen Streitigkeiten aus dem Weg gehen.
Quelle: Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Juni 2016
Tipps der Redaktion:
- Ein Anfrageverfahren („Statusfeststellungsverfahren“) gibt den Beteiligten die notwendige Rechtssicherheit darüber, ob sie selbständig tätig oder abhängig beschäftigt sind. Zuständig für die Durchführung für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund als bundesweite Clearingstelle.
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