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Freiberufliche Tätigkeit in Arztpraxis?

Frage

Ich bin Medizinische Fachangestellte (MFA) und arbeite in einem Krankenhaus. Kann ich freiberuflich in einer Arztpraxis arbeiten zur Unterstützung bei Blutabnahmen und für Prick Tests?

Antwort

Natürlich ist eine nebenberufliche Tätigkeit grundsätzlich möglich. Ob es sich hierbei jedoch um eine selbständige oder freiberufliche Tätigkeit handeln würde, ist sehr zweifelhaft. Eine selbständige Tätigkeit ist dadurch geprägt, dass Arbeitsort, Zeit und die Art der Ausführung selbstbestimmt sind. Zudem wird in der Regel ein wirtschaftliches Risiko getragen, indem eigenes Kapital oder Arbeitsmittel eingebracht werden. Bei einer Aushilfe in einer Praxis dürften Sie wesentlich in den Arbeitsprozess und die Organisation der Praxis eingebunden sein. Insofern spricht hier vieles für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.

Sie können den Status verbindlich feststellen lassen, indem Sie ein Clearingverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Auf diese Weise können Sie, aber in erster Linie der für die Beitragszahlung haftende Auftraggeber, das Risiko einer nachträglichen Beitragsnachforderung als Ergebnis von Betriebsprüfungen u.ä. vermeiden. Es können jedoch nur konkrete, also tatsächlich praktizierte Vertragsverhältnisse beurteilt werden.

Sofern es sich im Ergebnis (wider Erwarten) nicht um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt, wäre in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob Sie mit dieser Tätigkeit zu den Selbständigen gehören, die kraft Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Hierzu gehören auch Selbständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Eine Tätigkeit für einen Auftraggeber liegt vor, wenn Sie mindestens fünf Sechstel der gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber beziehen.

Die Versicherungspflicht tritt hingegen nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als seit dem Januar 2024: 538 Euro beträgt oder Sie im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit einen versicherungspflichtige Arbeitnehmerin oder einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Sofern aufgrund dieser Vorschrift dem Grunde nach Versicherungspflicht besteht, wären neben den Pflichtbeiträgen aus der abhängigen Beschäftigung auch Beiträge aufgrund der selbständigen Tätigkeit zu entrichten. In diesem Fall kann eine Befreiung für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt Versicherungspflicht ein, es sei denn es wird - wie bereits beschrieben - entweder eine versicherungspflichtige Arbeitnehmerin oder einen versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich dann so auf verschiedene Auftraggeberinnen und Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einer Auftraggeberin oder einem Auftraggeber kommen. Die Versicherungspflicht als Selbständiger wird unabhängig von der bereits als abhängig Beschäftigte bestehenden Versicherungspflicht geprüft. Ggf. wären aus beiden Tätigkeiten Pflichtbeiträge zu entrichten, was sich jedoch regelmäßig auch rentensteigernd auswirkt.

Diese und weitere Informationen hierzu finden Sie in dieser Broschüre.

Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, wenden Sie sich bitte an das kostenfreie Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800.

Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund

Stand:
September 2020

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