Antwort
Bei der Beantwortung der Frage, ob es sich bei der von Ihnen beschriebenen Tätigkeit um eine selbständige Tätigkeit handelt, kommt es nicht allein auf die vertragliche Ausgestaltung sondern in erster Linie auf die tatsächlichen Verhältnisse an, unter denen Sie diese ausüben.
Ein Kriterium zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbständigkeit ist z.B. die Eingliederung in einen Betrieb, das heißt eine Bindung an die Art, Ort und Zeit der Arbeitsausführung. Die von Ihnen genannten Zielvereinbarungen wären dahin gehend zu überprüfen, ob hier tatsächlich nur das Erreichen des festgelegten Ziels als die zu schuldende Leistung festgeschrieben ist oder ob darüber hinaus weitere Vorgaben oder gar ein Weisungsrecht des Auftraggebers besteht. Je nachdem, welche Merkmale in dieser Geschäftsbeziehung vorherrschen, kann es sich auch bei einer als Selbständigkeit titulierten Tätigkeit real um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handeln, welches die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung begründen würde.
Andererseits ist die Rechtsfigur eines "Freien Mitarbeiters" seit langem bekannt, der zwar langfristig für einen Auftraggeber eingesetzt werden kann, aber dieser persönlichen Abhängigkeit gerade nicht unterliegt. Sofern an dieser Abgrenzung zu Ihrem Auftraggeber Zweifel bestehen, empfehlen wir Ihnen die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Die hierfür erforderlichen Anträge finden Sie hier:
www.deutsche-rentenversicherung.de (www)
Auf diese Weise können Sie, aber in erster Linie der für die Beitragszahlung haftende Auftraggeber auch das Risiko einer nachträglichen Beitragsnachforderung als Ergebnis von Betriebsprüfungen u.Ä. vermeiden.
Auch für Selbständige kann jedoch Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen, weshalb - sollte sich die Selbständigkeit nach vorstehender Prüfung bestätigen - anschließend die Versicherungspflicht (nur) in der gesetzlichen Rentenversicherung als Selbständiger zu prüfen wäre.
Selbständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind - was nach Ihrer Schilderung zunächst der Fall ist - und selbst keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, sind (nur) in der gesetzlichen Rentenversicherung als kraft Gesetzes versicherungspflichtig. Ein Selbständiger ist dann im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig, wenn er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezieht. Auf die zeitliche Belastung durch verschiedene Auftraggeber kommt es nicht an.
Soweit sich die Betriebseinnahmen auf verschiedene Auftraggeber so verteilen, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen, besteht keine Versicherungspflicht. Die Versicherungspflicht tritt für den Selbständigen mit einem Auftraggeber ebenfalls nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt oder wenn im Rahmen der Selbständigkeit mindestens ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Entgelt oberhalb von 450 Euro beschäftigt wird.
Sofern aufgrund dessen Versicherungspflicht besteht, kann eine Befreiung für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt dann die Versicherungspflicht ein, es sei denn es wird, wie bereits beschrieben, entweder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich so auf die verschiedenen Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen. Zur Erläuterung hierzu ein Link zu einer weiterführenden Broschüre:
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Sofern eine solche Selbständigkeit und kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht, wäre aufgrund der Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich einer befristeten Befreiung für Existenzgründer aber auch hinsichtlich der Auswirkungen einer solchen Befreiung oder den Modalitäten einer Beitragszahlung in jedem Fall eine Beratung in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen anzuraten. Nur im persönlichen Beratungsgespräch kann auf Ihre Situation individuell eingegangen und können die aus Ihren Entscheidungen resultierenden Auswirkungen auf die ggf. aktuell bereits erworbenen Ansprüche erläutert werden.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin unter:
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Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier:
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Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
August 2013