Antwort
Die Beantwortung der ersten Frage, ob es sich hier um eine Scheinselbständigkeit, d.h. real um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt, hängt davon ab, wie die Geschäftsbeziehung zu Ihrem Auftraggeber ausgestaltet ist.
Ein Kriterium zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbständigkeit ist die Eingliederung in einen Betrieb, das heißt eine Bindung an die Art, Ort und Zeit der Arbeitsausführung. Die vertragliche Unterstellung in das Weisungsrecht des Arbeitgebers kann auf eine abhängige Beschäftigung hindeuten. Andererseits ist die Rechtsfigur eines "Freien Mitarbeiters" seit langem bekannt, der zwar langfristig für einen Auftraggeber eingesetzt werden kann, aber dieser persönlichen Abhängigkeit gerade nicht unterliegt. Hierbei kommt es nicht nur auf die Vertragsgestaltung, sondern auch auf die tatsächlichen Verhältnisse an, deren Beurteilung im Einzelfall ausschlaggebend sein kann. Außerdem wird von Arbeitnehmern - im Gegensatz zu Selbständigen - kein unternehmerisches Risiko (z.B. Verlust des eingesetzten Kapitals) getragen.
Sofern an dieser Abgrenzung zu ihrem Auftraggeber Zweifel bestehen, empfehlen wir Ihnen die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Die hierfür erforderlichen Anträge finden Sie hier:
www.deutsche-rentenversicherung.de (www).
Auf diese Weise können Sie, aber in erster Linie der für die Beitragszahlung haftende Auftraggeber, auch das Risiko einer nachträglichen Beitragsnachforderung als Ergebnis von Betriebsprüfungen u.ä. vermeiden.
Seit dem 1. Januar 2013 unterliegen Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (450-Euro-Minijob) ausüben, grundsätzlich der Versicherungs- und vollen Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil am Rentenversicherungsbeitrag beläuft sich auf 3,9 Prozent des Arbeitsentgelts. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (15 Prozent bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen im gewerblichen Bereich) und dem vollen Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 18,9 Prozent. Zu beachten ist, dass der volle Rentenversicherungsbeitrag mindestens von einem Arbeitsentgelt in Höhe von 175 Euro zu zahlen ist.
Zudem kann die abschließende Beantwortung dieser zweiten Frage auch noch von der statusrechtlichen Beurteilung der erstgenannten Tätigkeit abhängen. Sollte sich hiernach ergeben, dass
1. es sich hierbei ebenfalls um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt und
2. der Bruttoverdienst aus dieser Tätigkeit ebenfalls nicht mehr als 450 Euro beträgt,
wäre der Verdienst aus beiden Tätigkeiten zusammenzurechnen. Liegt der Verdienst aus zwei geringfügig entlohnten, abhängigen Beschäftigungsverhältnissen oberhalb von 450 Euro, wären die Beiträge je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und von Ihnen zu tragen.
Sofern weitere Fragen bestehen, oder Sie ggf. Unterstützung bei der Einleitung des Statusfeststellungsverfahrens benötigen, empfehlen wir Ihnen einen kostenlosen Termin in einer unserer bundesweiten Auskunfts- und Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen:
Bitte vereinbaren Sie einen Termin (suche unter:
www.deutsche-rentenversicherung.de (www)).
Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier:
www.deutsche-rentenversicherung.de (www).
Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Januar 2013