Antwort
Bei einer Scheinselbständigkeit handelt es sich eben nicht um eine selbständige Tätigkeit, sondern real um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, bei der Sie als Arbeitnehmer in allen Zweigen der Sozialversicherung grundsätzlich beitragspflichtig sind. Ihre gelegentlich ausgeübte Nebentätigkeit bliebe indes auch im Falle eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses versicherungsfrei, wenn sie nur geringfügig ausgeübt wird, d.h. das monatliche Arbeitsentgelt den Betrag von 450 Euro nicht übersteigt oder diese Tätigkeit nur kurzfristig ausgeübt wird.
Ob es sich hierbei tatsächlich um eine freiberufliche Tätigkeit oder eher um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt, wäre zunächst an Hand der konkreten Ausgestaltung dieser Geschäftsbeziehung zu prüfen. Sofern Ihnen gegenüber ein gewisses Weisungsrecht bezüglich der Art der Arbeitsverrichtung oder zu Arbeitsort und Zeit besteht, deutet dies auf eine abhängige Beschäftigung hin. Auch der Einsatz von Kapital oder Arbeitsmitteln, mit dem Sie ggf. ein wirtschaftliches Risiko tragen, kann bei der Beurteilung von Bedeutung sein.
Soweit zu dieser Abgrenzung Zweifel bestehen, empfehlen wir die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Auf diese Weise können Sie, aber in erster Linie der für die Beitragszahlung haftende Auftraggeber, das Risiko einer nachträglichen Beitragsnachforderung vermeiden. Nähere Informationen und den Antragvordruck finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de
Sofern es sich hingegen zweifelsfrei um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, ist zu prüfen, ob Sie als Selbständiger der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen.
Bei der von Ihnen zitierten Textpassage liegt die Betonung auf „grundsätzlich“, d.h. es gibt auch Ausnahmen. So sind bestimmte Gruppen Selbständiger kraft Gesetz in den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen.
Natürlich ist es möglich, auch als Selbständiger nur für einen Auftraggeber tätig zu sein; jedoch gehören gerade diese Selbständigen, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und selbst keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, zum Kreis dieser versicherungspflichtigen Selbständigen.
Ein Selbständiger ist dann im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig, wenn er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezieht.
Sofern hiernach dem Grunde nach Versicherungspflicht besteht, kann eine Befreiung für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt Versicherungspflicht ein, es sei denn es wird - wie bereits beschrieben - entweder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich dann so auf verschiedene Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen. Die Versicherungspflicht tritt für den Selbständigen hingegen nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt.
Zur weiterführenden Erläuterung der Versicherungspflicht bei Selbständigen hier ein Link zu einer diesbezüglichen Broschüre.
Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich auch an die nächst gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Bitte vereinbaren Sie einen Termin unter www.deutsche-rentenversicherung.de.
Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier.
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Mai 2016
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