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Psychotherapeutin: scheinselbständige Tätigkeit?

Frage

Ich war immer im Angestelltenverhältnis und werde nun bei einer Institution als selbständige psychologische Psychotherapeutin anfangen. Was ist jetzt zu tun bezüglich Rentenversicherung? An wen wende ich mich? Welche Absicherung ist noch notwendig?

Antwort

Da Sie schreiben, dass Sie "in einer Institution ... anfangen" werden, wäre zunächst der Status der Selbständigkeit zu hinterfragen. Zwar ist es grundsätzlich möglich, als freie Mitarbeiterin für einen Auftraggeber tätig zu sein, jedoch müssen hier die konkreten Verhältnisse beurteilt werden, unter denen Sie diese Tätigkeit ausüben. Diese Prüfung zielt darauf ab zweifelsfrei festzustellen, ob es sich hierbei eventuell um eine so genannte Scheinselbständigkeit handelt, d.h. ob real doch eine abhängige Beschäftigung und somit Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung vorliegt.

So wäre zum Beispiel zu prüfen, ob und in wie weit diese Institution Ihnen gegenüber ein Weisungsrecht bezüglich der Art der Arbeitsverrichtung oder zu Arbeitsort und Zeit hat. Ferner kann es von Bedeutung sein, ob Sie ein wirtschaftliches Risiko tragen, d.h. ob Sie eigenes Kapital oder Arbeitsmittel für die Tätigkeit einsetzen. Soweit zu dieser Abgrenzung Zweifel bestehen, empfehlen wir die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Auf diese Weise können Sie, aber in erster Linie der für die Beitragszahlung haftende Auftraggeber, das Risiko einer nachträglichen Beitragsnachforderung vermeiden. Nähere Informationen und den Antragvordruck finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de

Sofern es sich danach zweifelsfrei um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, ist zu prüfen, ob Sie als Selbständige kraft Gesetz der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen.

Wie gesagt, ist es natürlich grundsätzlich möglich auch als Selbständige nur für einen Auftraggeber tätig zu sein, jedoch gehören gerade diese Selbständigen, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und selbst keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, zum Kreis dieser versicherungspflichtigen Selbständigen.

Ein Selbständiger ist dann im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig, wenn er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezieht.

Sofern hiernach dem Grunde nach Versicherungspflicht besteht, kann eine Befreiung für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt Versicherungspflicht ein, es sei denn es wird - wie bereits beschrieben - entweder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich dann so auf verschiedene Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen. Die Versicherungspflicht tritt für den Selbständigen hingegen nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt.

Zur weiterführenden Erläuterung der Versicherungspflicht bei Selbständigen hier ein Link zu einer diesbezüglichen Broschüre.

Am besten wenden Sie sich direkt an die nächst gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung. Dort wird man Sie konkret über ihre bereits erworbenen Ansprüche informieren und ihnen die Auswirkungen und Möglichkeiten weiterer Beitragszahlungen aufzeigen. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin.

Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier: http://www.deutsche-rentenversicherung.de.

Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Februar 2017

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