Antwort
Bei einer Tätigkeit, die nur für einen Auftraggeber erbracht wird, muss zunächst die Frage gestellt werden, ob es sich tatsächlich um eine selbständige Tätigkeit handelt oder ob hier eine Scheinselbständigkeit vorliegt; es sich also in Wirklichkeit um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Hierbei ist die tatsächliche Ausgestaltung dieser Geschäftsbeziehung maßgeblich. Kriterien zur Abgrenzung von einer selbständigen Tätigkeit zu einer abhängigen Beschäftigung sind zum Beispiel, in wie weit eine Weisungsgebundenheit durch den Auftraggeber hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Arbeitsverrichtung für Sie besteht, in wie weit Sie in dieser Tätigkeit in den Arbeitsbetrieb des Auftraggebers eingebunden sind oder ob Sie für diese Tätigkeit Räumlichkeiten oder Arbeitsmittel des Auftraggebers nutzen. Auf eine Selbständigkeit würde es hingegen hindeuten, wenn Sie diese Tätigkeit selbstbestimmt verrichten, Sie selbst ein wirtschaftliches Risiko tragen, indem Sie eigenes Kapital oder Arbeitsmittel einsetzen oder das Recht auf Eigenwerbung haben.
Sofern Sie hiernach begründete Zweifel daran haben, ob Sie bei dieser Tätigkeit tatsächlich selbständig wären, empfehlen wir die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Es können jedoch nur konkrete, also tatsächlich praktizierte Vertragsverhältnisse beurteilt werden. Die Antragvordrucke zum Statusfeststellungsverfahren finden Sie hier.
Sofern es sich im Ergebnis nicht um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt, wäre in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob Sie mit dieser Tätigkeit zu den Selbständigen gehören, die kraft Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Hierzu gehören auch Selbständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Eine Tätigkeit für einen Auftraggeber liegt vor, wenn Sie mindestens fünf Sechstel der gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber beziehen.
Die Versicherungspflicht tritt hingegen nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als seit Januar 2024: 538 Euro beträgt oder Sie im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Sofern aufgrund dieser Vorschrift dem Grunde nach Versicherungspflicht besteht, wären neben den Pflichtbeiträgen aus der aktuell noch bestehenden abhängigen Beschäftigung auch Beiträge aufgrund der selbständigen Tätigkeit zu entrichten. In diesem Fall kann eine Befreiung für Existenzgründerinnen und Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt Versicherungspflicht ein, es sei denn es wird - wie bereits beschrieben - entweder eine versicherungspflichtige Arbeitnehmerin oder einen versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich dann so auf verschiedene Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einer Auftraggeberin oder einem Auftraggeber kommen.
Diese und weitere Informationen hierzu finden Sie in dieser Broschüre.
Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, wenden Sie sich bitte an das kostenfreie Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800.
Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Stand:
September 2020
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