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Überwiegender Honoraranteil durch einen Auftraggeber: scheinselbständig?

Frage

Ich bin freiberufliche Seminartrainerin und gebe Seminare im Bereich Ernährung. Obwohl ich verschiedene Auftraggeber habe, erwirtschafte ich den Löwenanteil meines Honorars durch einen Auftraggeber. Muss ich daher befürchten, als scheinselbständig zu gelten oder gilt die 5/6-Regel hierfür nicht?

Antwort

Grundsätzlich ist es möglich, auch als Selbständiger nur für einen Auftraggeber tätig zu sein. Ob es sich hierbei um tatsächlich um eine freiberufliche Tätigkeit oder eher um eine "Scheinselbständigkeit", real also um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt, wäre an Hand der konkreten Ausgestaltung dieser Geschäftsbeziehung zu prüfen. Sofern Ihnen gegenüber ein gewisses Weisungsrecht bezüglich der Art der Arbeitsverrichtung oder zu Arbeitsort und -zeit besteht, deutet dies auf eine abhängige Beschäftigung hin. Auch der Einsatz von Kapital oder Arbeitsmitteln, mit dem Sie ggf. ein wirtschaftliches Risiko tragen, kann bei der Beurteilung von Bedeutung sein. Die von Ihnen genannte 5/6-Regel ist in diesem Zusammenhang unbedeutend.

Soweit zu dieser Abgrenzung Zweifel bestehen, empfehlen wir die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Auf diese Weise können Sie, aber in erster Linie der für die Beitragszahlung haftende Auftraggeber, das Risiko einer nachträglichen Beitragsnachforderung vermeiden. Nähere Informationen und den Antragvordruck finden Sie hier:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/01_versicherte/01_vor_der_rente/_DRV_Paket_Versicherung_Statusfeststellung.html

Sofern es sich hiernach eindeutig um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, ist zu prüfen, ob Sie zu den Selbständigen gehören, die kraft Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Hierzu gehören z.B. selbständige Lehrer oder aber Selbständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Der Begriff der Lehrtätigkeit ist hierbei sehr weit gefasst und beinhaltet nicht nur das Unterrichten an Schulen, Universitäten oder sonstigen Bildungseinrichtungen, sondern schlechthin das Vermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten, also auch eine Tätigkeit als Trainerin.

Sofern sich wider Erwarten herausstellt, dass es sich bei ihrer Tätigkeit nicht um eine Lehrtätigkeit handelt, kann die Versicherungspflicht als Selbständiger auch dann eintreten, wenn Sie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Hier käme dann die Prüfung der von Ihnen erwähnten 5/6-Regel zum tragen. Ein Selbständiger ist dann im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig, wenn er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezieht. Auf die zeitliche Belastung durch die verschiedenen Auftraggeber kommt es dabei nicht an.
Soweit sich die Betriebseinnahmen auf verschiedene Auftraggeber so verteilen, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen, besteht hiernach keine Versicherungspflicht.

Besteht aufgrund dieser Vorschrift (Abhängigkeit von einem Auftraggeber) dem Grunde nach Versicherungspflicht, kann eine Befreiung für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt die Versicherungspflicht ein, es sei denn, es wird entweder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich dann so auf verschiedene Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen.

Zudem würde die Versicherungspflicht sowohl bei einer Lehrtätigkeit, als auch bei der Tätigkeit für einen Auftraggeber grundsätzlich nicht eintreten, wenn die selbständige Tätigkeit entweder als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt oder Sie selbst im Rahmen der Selbständigkeit ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Entgelt oberhalb von 450 Euro beschäftigen.

Zur Erläuterung ein Link zu einer weiterführenden Broschüre:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/selbstaendig_wie_rv_schuetzt_aktuell.html

Sofern Sie weitere Fragen haben oder Hilfe benötigen, empfehle ich Ihnen eine Beratung in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen. Nur im persönlichen Beratungsgespräch kann auf Ihre Situation individuell eingegangen und z.B. auch die Modalitäten der Beitragszahlung - auch mit Blick auf ggf. bereits erworbene Ansprüche - erläutert werden. Ggf. vereinbaren Sie bitte einen Termin (Suche unter: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html).

Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/04_Mitten_im_Leben/01_Rente_und_vorsorge/03_zusaetzlich_vorsorgen_chancen_nutzen/zusaetzlich_vorsorgen_node.html#doc233228bodyText8

Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Juli 2015

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