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Urlaubs- und Krankheitsvertretung im Uhrmacher-Handwerk: Arbeitnehmerüberlassung?

Frage

Ich bin Uhrmachermeister und geprüfter Restaurator im Uhrmacher-Handwerk und würde mich gerne selbständig machen. Allerdings nicht im klassischen Sinn des Uhrmacher-Handwerkes. Aufgrund mehrerer Gespräche mit verschiedenen Kollegen und auch Obermeistern oder Vorsitzenden des Zentralverbandes, die mir den Bedarf an solch einer Tätigkeit bestätigten, würde ich gerne verschiedene Kollegen unterstützen, wenn bei diesen aufgrund von Krankheit, Urlaub oder kurzeitigem überhöhtem Reparaturaufkommen dann Handlungsbedarf besteht. Ich würde diesen Kollegen dann befristet Vorort aushelfen. Nach telefonischer Beratung der HWK wurde mir geraten vorab zu klären, ob ich damit als Ein-Mann-Betrieb schon in den Bereich der "Arbeitnehmerüberlassung" rutsche. Wenn ja, würde mich interessieren, welche Voraussetzungen und vor allem welche Kosten für mich damit verbunden wären, um die Wirtschaftlichkeit dieser Geschäftsidee festzustellen.

Antwort

Selbstverständlich können Sie sich auch im Uhrmacherhandwerk selbständig machen. Dieses Handwerk ist in der Handwerksrolle B1 für zulassungsfreie Handwerke gelistet und damit besteht keine Meisterpflicht. Bei Ihrer Geschäftsidee sehen wir aber nicht die Arbeitnehmerüberlassung als Schwierigkeit, sondern eine eventuelle Scheinselbständigkeit.

Die Arbeitnehmerüberlassung kennzeichnet, dass ein Arbeitgeber als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlässt. Sie möchten aber keine Arbeitnehmer verleihen, sondern selbst aushelfen. Daher dürfte der Tatbestand der Arbeitnehmerüberlassung ausscheiden.

Zur Scheinselbständigkeit möchte ich ausführen, dass dies Erwerbstätige sind, die zwar den Status eines selbständigen Unternehmers beanspruchen, deren Tätigkeit tatsächlich aber der eines Arbeitnehmers entspricht. Für die Beurteilung einer Scheinselbständigkeit sind die tatsächlichen Verhältnisse Ihrer Tätigkeit maßgebend.
Eine selbständige Tätigkeit ist gekennzeichnet durch:

  • ein eigenes Unternehmerrisiko, d.h. Einsatz des Kapitals in eigener Regie,
  • die Verfügbarkeit über die eigene Arbeitskraft,
  • und die freie Gestaltung der Tätigkeit und Arbeitszeit.

Die Entscheidungen zur Einstufung sind nur anhand der Fakten im konkreten Einzelfall möglich. Dabei ist nicht nur auf einen einzigen Anhaltspunkt abzustellen, sondern eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Sie können Ihre Krankenkasse ansprechen, ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt oder den Status bei der Deutschen Rentenversicherung abprüfen lassen. Zur Klärung des Sachverhalts habe ich Ihnen nachfolgend die Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Bund eingefügt: www.deutsche-rentenversicherung.de

Zu den Kosten Ihrer Geschäftsidee können wir keine Aussage machen. Sie sollten aber die Absicherung in der Sozialversicherung, Krankenversicherung, Rentenversicherung und eventuell auch die Arbeitslosenversicherung, beachten. Ich empfehle Ihnen, dass Sie mit dem jeweiligen Versicherungsträger ein Beratungsgespräch führen, um somit auch die Höhe der Beiträge zu erfahren.

Um sich selbst einen Überblick zu verschaffen, wie wirtschaftlich das Unternehmen ist, empfehlen wir, einen Businessplan aufstellen. Zu diesem Thema bekommen Sie Hilfestellungen auf unserer Internetseite www.existenzgruender.de

Quelle: Birgit Schmidt
Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Februar 2016

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