Navigation

Wohnsitz in Frankreich – Honorarstelle in Deutschland: Status?

Frage

Im Mai 2016 fange ich als Deutschkursleiterin auf Honorarbasis in einer deutschen Sprachschule zu arbeiten an. Ich wohne in Mulhouse an der deutsch-französischen Grenze und wäre dann Grenzgängerin. Ich würde sehr gerne diese Stelle annehmen - allerdings tappe ich im Dunkeln, was mein beruflicher Status sein wird. Werde ich als Selbständige arbeiten? Was ist Scheinselbständigkeit? Ich bin alleinerziehend und bin noch in Frankreich als arbeitssuchend angemeldet. Können Sie mich da beraten?

Antwort

Vor Klärung der Frage, ob eine Versicherungspflicht als selbständige Lehrerin in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, muss zunächst geprüft werden, ob es sich bei der Dozententätigkeit um eine Selbständigkeit oder um eine sogenannte „Scheinselbständigkeit“, d.h. real um eine abhängige Beschäftigung handelt.

Bei dieser Prüfung kommt es nicht ausschließlich auf die Vertragsgestaltung, sondern in erster Linie auf die Ausgestaltung der Geschäftsbeziehung - d.h. auf die tatsächlichen Verhältnisse - an, unter denen die Tätigkeit ausgeübt wird. Ein Kriterium zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung (d.h. versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung als Arbeitnehmer) und Selbständigkeit ist die Eingliederung in einen Betrieb, das heißt eine Bindung an die Art und den Ort der Arbeitsausführung. Auch die vertragliche Unterstellung in das Weisungsrecht des Arbeitgebers kann auf eine abhängige Beschäftigung hindeuten. Außerdem wird von Arbeitnehmern - im Gegensatz zu Selbständigen - kein unternehmerisches Risiko (z.B. Verlust des eingesetzten Kapitals oder eigener Arbeitsmittel) getragen. Andererseits ist die Rechtsfigur eines „Freien Mitarbeiters“ seit langem bekannt, der zwar langfristig für einen Auftraggeber eingesetzt werden kann, aber dieser persönlichen Abhängigkeit gerade nicht unterliegt.

Die Erteilung von Unterricht als Lehrer (z.B. im Rahmen der Erwachsenenbildung) kann je nach Vertragsgestaltung und tatsächlicher Durchführung entweder als abhängige Beschäftigung oder als selbständige Tätigkeit ausgestaltet sein. Insofern müssten Sie sich dazu den Vertrag und die weitere Ausgestaltung näher anschauen.

Soweit zu dieser Abgrenzung in Ihrem Fall Zweifel bestehen, empfehlen wir die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Auf diese Weise können Sie, aber in erster Linie der für die Beitragszahlung haftende Auftraggeber, das Risiko einer nachträglichen Beitragsnachforderung als Ergebnis von Betriebsprüfungen u.ä. vermeiden. Nähere Informationen und den Antragvordruck finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de

Soweit keine Zweifel an einer selbständigen Tätigkeit vorliegen, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht als selbständige Lehrerin in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies gilt jedoch nur, wenn Sie die Tätigkeit in mehr als nur geringfügigem Umfang ausüben. Eine Tätigkeit ist als geringfügig anzusehen, wenn das Arbeitseinkommen (dies ist der im Sinne des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn) den Betrag von monatlich 450 Euro nicht übersteigt.

Zur Erläuterung ein Link zu einer weiterführenden Broschüre: www.deutsche-rentenversicherung.de

Bitte beachten Sie, dass für versicherungspflichtige Selbständige die Verpflichtung besteht, diese Tätigkeit innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Da bis zu einer abschließenden Entscheidung des Rentenversicherungsträgers unklar ist, ob Sie mit der Aufnahme dieser Tätigkeiten zu den genannten Personenkreisen der versicherungspflichtigen Selbständigen gehören, empfehlen wir Ihnen dringend sich rechtzeitig an ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden. Nicht zuletzt um höhere Beitragsnachforderungen zu vermeiden.

Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich auch an eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden und dort einen kostenlosen Beratungstermin vereinbaren (Suche unter: www.deutsche-rentenversicherung.de) Dort kann man Ihnen auch zu Fragen in Bezug auf Beitragshöhe und -zahlung weiterhelfen.

Inwieweit eine in Deutschland bestehende Versicherungspflicht in der Rentenversicherung als Selbständige wiederum Auswirkungen auf die Meldung als „arbeitssuchend“ in Frankreich (und ggf. dortige Leistungen) hat, kann von hier aus nicht beurteilt werden.

Quelle: Nico Höxbroe
Deutsche Rentenversicherung Bund
Mai 2016

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben