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Zwei Einzelunternehmen: eines davon mit nur einem Auftraggeber

Frage

Ich habe seit mehreren Jahren ein "Einzelunternehmen freiberuflich (Innenarchitektur)" mit Aufträgen von unterschiedlichen Auftraggebern. Daneben habe ich ein "Einzelunternehmen Gewerbe (Schreibbüro)" mit kontinuierlichen Aufträgen von nur einem Auftraggeber. Die Ausübung beider Einzelunternehmen findet im "Home Office" statt ohne Angestellte. Werden diese beiden Einzelunternehmen bezüglich ihrer Auftraggeber in der Gesamtheit erfasst? Oder ist es so, dass sie einzeln erfasst werden und ich im "Einzelunternehmen Gewerbe (Schreibbüro)" den Status als "selbstständig mit nur einem Auftraggeber" habe? Und hat das dann zur Folge, dass ich in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen muss?

Antwort

Sofern die beiden Tätigkeiten hinsichtlich Betriebszweck und -organisation hinreichend unterscheidbar sind, wird die Prüfung, ob Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, getrennt für beide Tätigkeiten vorgenommen.

Sofern Sie die Schreibarbeiten erwerbsmäßig, in eigener Arbeitsstätte, im Auftrag und auf Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften verrichten, handelt es sich hierbei um eine Heimarbeit im Sinne des § 12 Abs. 2 SGB IV. Heimarbeiter gelten jedoch nicht als Selbständige sondern als abhängig Beschäftigte, weshalb die von Ihnen genannte Versicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber nicht in Betracht kommt, sondern die Versicherungspflicht - in allen Zweigen der Sozialversicherung - für abhängig Beschäftigte eintritt.

Eine abschließende Prüfung und Entscheidung bedarf es jedoch der konkreten Prüfung des Einzelfalls. Bestätigt sich hiernach die Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter, wären die Beiträge auch rückwirkend für maximal vier Jahre von Ihrem Auftraggeber zu entrichten.

Wir empfehlen Ihnen, sich diesbezüglich mit ihren Auftraggeber und ihrer Krankenkasse, als zuständige Stelle für den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrages in Verbindung zu setzen.

Sollte sich hierbei keine Klärung herbeiführen lassen, besteht auch die Möglichkeit einer Statusfeststellung (Clearingverfahren), die auch ohne Einwilligung des Vertragspartners von Ihnen beantragt werden kann. Nähere Informationen und den Antragvordruck finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de (www).

Haben Sie weitere Fragen zur gesetzlichen Rentenversicherung, so können Sie auch einen kostenlosen Beratungstermin in einer der bundesweiten Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung wahrnehmen. Bitte vereinbaren hierzu ggf. einen Termin: (Suche unter): www.deutsche-rentenversicherung.de (www).

Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de (www).

Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
November 2013

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