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Zweitgewerbe mit nur einem Auftraggeber: scheinselbständig?

Frage

Ich habe vor, ein zweites Gewerbe anzumelden. In diesem zweiten Gewerbe hätte ich nur einen Auftraggeber. Bezüglich des zweiten Gewerbes wäre ich dann scheinselbstständig? Betrachtet man aber beide Gewerbe, würde ich meine Einkünfte nicht zu mehr als 5/6 von einem Auftraggeber erzielen. Wird im Zuge der Prüfung der Scheinselbstständigkeit, insbesondere der 5/6-Regel, jedes Gewerbe isoliert beurteilt oder werden die Betriebseinnahmen aller Gewerbe herangezogen? Diese Frage ist für mich von elementarer Bedeutung.

Antwort

Die von Ihnen beabsichtigte Ausübung eines (weiteren) selbständigen Gewerbes könnte Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auslösen, wenn dieses im Wesentlichen und dauerhaft für einen Auftraggeber erfolgt und keine rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer von Ihnen beschäftigt werden.

Ein Selbständiger ist dann im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig, wenn er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezieht. Soweit sich die Betriebseinnahmen auf die verschiedenen Auftraggeber so verteilen, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen, besteht keine Versicherungspflicht.

Für die Prüfung der wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem Auftraggeber wird auf alle selbständigen Tätigkeiten abgestellt. Das heißt, für die 5/6-Prüfung sind die Betriebseinnahmen aus allen Tätigkeiten zu betrachten und ins Verhältnis zu setzen. Soweit also insgesamt nicht mindestens fünf Sechstel Ihrer gesamten Betriebseinnahmen durch den im neuen Gewerbe hinzutretenden Auftraggeber erwirtschaftet werden, entsteht keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der von Ihnen genannte Begriff der Scheinselbständigkeit hat jedoch damit nichts zu tun, da es hierbei um die Frage geht, ob Sie selber das wirtschaftliche Risiko für Ihre Tätigkeit tragen. Näheres finden Sie auf unserer Internetseite www.deutsche-rentenversicherung.de

Als ergänzende Information zu diesem Thema noch ein Link zu einer Broschüre.

Soweit noch weitere Fragen bestehen, sollten Sie eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung aufsuchen, da in einem Beratungsgespräch direkter auf Einzelheiten eingegangen werden kann. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin.

Quelle: Nico Höxbroe
Deutsche Rentenversicherung Bund
Februar 2017

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