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Beamtin: nebenberuflich selbständig Kurse anbieten?

Frage

Ich bin Beamtin in Vollzeit-Beschäftigung und möchte neben meiner Arbeit nun Tortendesignkurse am Wochenende geben. Die Torten sind nicht essbar und nur zu Übungszwecken. Das Einverständnis des Dienstherrn liegt vor. Insbesondere ist die mögliche Rentenversicherungspflicht interessant. Hierüber habe ich mir bisher keine Gedanken gemacht. Ist die Höchstgrenze von 450 Euro pro Monat der durchschnittliche Wert? Ich werde die Grenze von 5.400 Euro pro Jahr nicht überschreiten. Da meine Kurse jedoch nur in ca. sechs Monaten im Jahr stattfinden sollen, kann es zu einer monatlichen Überschreitung der 450 Euro kommen. Bleibt die Tätigkeit dennoch geringfügig?

Antwort

Selbständige, die eine Lehrtätigkeit ausüben, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Begriff der Lehrtätigkeit ist hierbei sehr weit gefasst und beinhaltet nicht nur das Unterrichten an Schulen, Universitäten oder sonstigen Bildungseinrichtungen, sondern schlechthin das Vermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten; also auch über das kunstfertige Herstellen von Torten. Die Versicherungspflicht tritt hingegen nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt oder wenn Sie hierbei selbst einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer in mehr als nur geringfügigem Umfang beschäftigen.

Da Sie die Tortendesignkurse nicht ganzjährig anbieten wollen, ist der Geringfügigkeitsgrenzbetrag nicht aus dem kompletten Jahr zu bilden, sondern es erfolgt eine Durchschnittsbetrachtung für den tatsächlichen Tätigkeitszeitraum. Beginnt oder endet die Tätigkeit im Laufe eines Kalendermonats, gilt für diesen Kalendermonat ebenfalls die Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 Euro; es erfolgt keine anteilige Berechnung für diesen Monat.

Zur weiterführenden Erläuterung der Versicherungspflicht bei Selbständigen hier ein Link zu einer Broschüre: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/selbstaendig_wie_rv_schuetzt_aktuell.html

Sofern Ihre Tätigkeit nicht geringfügig bleibt und Beiträge zu entrichten sind, sollten Sie zudem prüfen lassen, ob - trotz Nebentätigkeit - zumindest eine teilweise Nutzung der Künstlersozialversicherung als Ausbilderin im Bereich Design in Betracht kommt.

Bitte beachten Sie, dass auch für versicherungspflichtige Selbständige die Verpflichtung besteht, diese Tätigkeit innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden.

Ggf. sollten Sie einen Termin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung vereinbaren, um sich im Falle des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze über die Höhe der zu zahlenden Beiträge aber auch über die Auswirkungen auf ggf. bereits früher in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbene Ansprüche sowie auf Ihre Pensionsansprüche grundsätzlich erläutern zu lassen. (Suche unter): http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html

Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/04_Mitten_im_Leben/01_Rente_und_vorsorge/03_zusaetzlich_vorsorgen_chancen_nutzen/zusaetzlich_vorsorgen_node.html#doc233228bodyText8

Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Mai 2017

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