Antwort
In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind Doppelversicherungsverhältnisse grundsätzlich ausgeschlossen. Wird eine selbständige Erwerbstätigkeit neben einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt, hat die Krankenkasse zu prüfen, ob die selbständige Erwerbstätigkeit als hauptberuflich ausgeübt zu bewerten ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.
Sofern dann eine Hauptberuflichkeit vorliegt, kann daneben keine Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer eintreten; der Abzug von Arbeitnehmeranteilen zur Krankenversicherung einer abhängigen Beschäftigung erfolgt dann zu Unrecht. Zur Klärung Ihres Erwerbsstatus benötigt die Krankenkasse von Ihnen detaillierte Angaben über Ihre Erwerbstätigkeiten. Daher würde ich Ihnen empfehlen, sich mit Ihrer Krankenversicherung in Verbindung zu setzen, um den Versicherungsstatus zu klären.
Zu Ihrer Frage der Selbständigkeit und Schwangerschaft: Für selbständig Erwerbstätige, die als freiwilliges Mitglied krankenversichert sind, bleibt die Kranken- und Pflegeversicherung auch in Zeiten der Schwangerschaft sowie nach der Geburt eines Kindes unverändert fortbestehen. Da sich in dieser Zeit Ihre Einnahmen verringern oder auch ganz entfallen können, ist die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu überprüfen. Ihre Krankenkasse kann Ihnen auch hierzu nähere Auskünfte erteilen.
Quelle: Andreas Endl
AOK-Bundesverband
August 2016
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