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Höheres Einkommen durch Teilzeitunternehmen als durch abhängige Beschäftigung: KV-Beitrag?

Frage

Ich bin in Teilzeit angestellt und arbeite nebenberuflich selbständig. Laut Vertrag beträgt meine Arbeitszeit 20 Stunden die Woche, wobei ich meist zwischen 25-30 Std. die Woche arbeite. Für meine selbständige Tätigkeit benötige ich ca. 8-10 Stunden pro Woche. Ich bin auch noch Mutter einer zweijährigen Tochter und kann nicht mehr Zeit aufwenden. Das Einkommen aus meiner selbständigen Tätigkeit ist jedoch höher, als der Lohn für meinen Teilzeitberuf (der Gewinn ist jedoch gleich dem Lohn). Momentan bin ich durch meinen Teilzeitjob gesetzlich krankenversichert. Nun ist meine Frage, ob sich durch den Mehrverdienst durch die selbständige Tätigkeit mehr Kosten auf mich zukommen, was die Krankenversicherung betrifft. Da es erst dieses Jahr gut mit meinem Online-Shop läuft, stellte sich die Frage vorher nicht.

Antwort

Treffen eine versicherungspflichtige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit aufeinander, so ist zu prüfen, welche dieser Tätigkeiten dominiert. Im Sozialversicherungsrecht spricht man von der Beurteilung, ob eine „hauptberuflich selbstständige Tätigkeit“ vorliegt. Diese Prüfung erfolgt bei Ihrer Krankenversicherung. Herangezogen werden hierzu u.a. die wöchentliche Arbeitszeit und die Höhe des Arbeitsentgelts aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer und aus der selbstständigen Tätigkeit der Gewinn (nach dem Steuerbescheid), der zeitliche Aufwand und die Beschäftigung von Arbeitnehmern. Entscheidend für die Beurteilung ist die Gesamtschau der Verhältnisse. Liegt bei der selbstständigen Tätigkeit dann Hauptberuflichkeit vor, so hat dies auch Auswirkungen auf Ihren Versicherungsstatus und somit auf die Beitragszahlung.

Die Prüfung der hauptberuflichen Selbstständigkeit erfolgt unter Berücksichtigung aller relevanten Kriterien. Ich möchte Ihnen daher empfehlen, sich mit Ihrer Krankenversicherung vor Ort in Verbindung zu setzen, weil dort Ihre Daten bereits vorliegen, um diese Prüfung durchzuführen.

Quelle: Andreas Endl
AOK-Bundesverband
Juli 2016

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