Antwort
Für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte regeln die Beitragsverfahrensgrundsätze des GKV-Spitzenverbandes die Beitragszahlung an die Krankenkasse. Hier wird zwischen verschiedenen Personengruppen unterschieden. Für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze = 4425,00 Euro (§ 223 Abs. 3 SGB V). Werden niedrigere Einnahmen nachgewiesen, sind diese als beitragspflichtige Einnahmen heranzuziehen, mindestens jedoch für den Kalendertag 1/40 der monatlichen Bezugsgröße = 2283,75 Euro (§ 18 Abs. 1 SGB IV).
Abweichend davon werden auf Antrag die Beiträge für Mitglieder, deren beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/40 der monatlichen Bezugsgröße unterschreiten, nach den tatsächlichen Einnahmen, mindestens jedoch nach 1/60 der monatlichen Bezugsgröße = 1522,50 Euro für den Kalendertag bemessen. Nachfolgend haben wir Ihnen das Rundschreiben der Beitragsverfahrensgrundsätze eingefügt, welches die Voraussetzungen der Beitragssenkung im § 7 Abs. 4 regelt.
https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2017-11-15_Beitragsverfahrensgrundsaetze_Selbstzahler_siebte_Aenderung.pdf
Der Begriff der hauptberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit wurde auch in einem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes näher definiert. Zur Information haben wir Ihnen das Rundschreiben eingefügt. Eine Bewertung Ihres Einzelfalles ist durch uns allerdings nicht möglich. Bitte setzen Sie sich dafür mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung.
https://lp.hkk.de/fileadmin/doc/Firmenservice/Rundschreiben_der_Spitzen/2015/RS_2015-332_Anlage_1.pdf
Quelle: Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit
Internet: www.bundesgesundheitsministerium.de/service/buergertelefon.html
April 2018
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