Antwort
Bei Selbständigen ist zunächst zu prüfen, ob die Selbständigkeit hauptberuflich oder nicht hauptberuflich ausgeübt wird. Dies ist erforderlich zur Feststellung, ob die Berechnung der Beiträge aus der Mindeststufe für Selbständige (2017: 2.231,25 Euro) oder der allgemeinen Mindeststufe (2017: 991,67 Euro) vorzunehmen ist.
Das Merkmal der Hauptberuflichkeit ist durch die zuständige Krankenkasse unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse im Einzelfall zu prüfen. Die Krankenkasse hat also zu prüfen, ob die selbständige Erwerbstätigkeit der Lebensführung des Selbständigen von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand her das Gepräge gibt. Für die wirtschaftliche Bedeutung sind auch die Einnahmen des Ehepartners (Bedarfsgemeinschaft) zu berücksichtigen, da sich hieraus ableiten lässt, welche Bedeutung das Arbeitseinkommen für die Sicherung des Lebensunterhalts hat.
Beim zeitlichen Aufwand ist zu prüfen, ob der Aufwand für die selbständige Erwerbstätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist. Hierbei sind neben den reinen Unterrichtszeiten auch Zeiten der Vor- und Nachbereitung sowie sonstige übliche Unternehmertätigkeiten zu berücksichtigen.
Eine verbindliche Auskunft ist nur von Ihrer Krankenkasse möglich. Dazu empfehlen wir Ihnen die Vorlage detaillierter Informationen.
Quelle: Andreas Endl
AOK-Bundesverband
Dezember 2016
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