Antwort
Verlieren Sie Ihr versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, so können Sie sich arbeitslos melden. Während einer bestehenden Arbeitslosigkeit können Sie eine Nebentätigkeit (selbständige Tätigkeit) unter 15 Stunden in der Woche ausüben.
Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (freiwillige Arbeitslosenversicherung) können u.a. Personen begründen, die eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben (§ 28a SGB III).
Sie müssen für die Versicherungspflicht auf Antrag eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (z.B. versicherungspflichtige Beschäftigung) gestanden oder
- Sie haben unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (z.B. Arbeitslosengeld).
- Dabei dürfen Sie weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) sein.
Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag für Selbständige ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller bereits versicherungspflichtig in einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag für Selbständige war, die zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit bereits zweimal unterbrochen hat und in den Unterbrechungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat.
Sie können den Antrag bei der für Sie zuständigen örtlichen Arbeitsagentur einreichen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung gestellt werden. Das Versicherungsverhältnis beginnt in der Regel mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen zur Begründung des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag vorliegen, d.h. mit dem Tag der Tätigkeitsaufnahme. Der Antrag kann damit bis zu drei Monate zurückwirken.
Der monatliche Beitrag für Selbständige bemisst sich an der vollen Bezugsgröße. Die Bezugsgröße ist eine jährlich neu berechnete Rechengröße in der gesetzlichen Sozialversicherung. Sie liegt 2019 bei 3.115 Euro in den alten Bundesländern und bei 2.870 Euro in den neuen Bundesländern. Daraus ergeben sich für 2019 die Beiträge von 77,88 Euro in den alten Bundesländern bzw. 71,75 Euro in den neuen Bundesländern. Nach § 345b SGB III gilt, dass im Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit sowie im darauffolgenden Kalenderjahr (sog. Startphase) der hälftige Beitrag zu zahlen ist.
Weitere Informationen finden Sie in den „Hinweisen zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung“.
Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich für eine telefonische Beratung an das Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik des BMAS unter 030 221 911 003 wenden.
Quelle: Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Oktober 2019
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