Navigation

Nebenerwerbsselbständigkeit: KV-Beitrag?

Frage

Ich bin selbständig und will in ein Angestelltenverhältnis mit 25 Std./ Woche und 2.500 Euro (brutto) Monatsgehalt wechseln. Die Selbständigkeit soll im geringen Maß mit weniger als 10 Std. / Woche mit ca. 1.000 Euro Gewinn/ Monat weitergeführt werden. Bis Ende August ist ein Gewinn aus Selbständigkeit i.H.v. 40.000 Euro angefallen. Wird in der Statusfeststellung der Gewinn aus Selbständigkeit auf Monatsbasis betrachtet oder wird das 12 Monatsmittel dem Angestelltenlohn gegenübergestellt?

Antwort

Der GKV-Spitzenverband stellt mit grundsätzlichen Hinweisen eine Entscheidungshilfe mit empfehlendem Charakter für die Krankenkassen zur Verfügung, die den Begriff der hauptberuflich selbständigen Tätigkeit näher definiert und insbesondere von der selbständigen Tätigkeit, die nicht hauptberuflich ausgeübt wird, abgrenzt.

Dort ist Folgendes ausgeführt:
„Wenn es gilt, die selbstständige Erwerbstätigkeit gegen eine oder mehrere abhängige Beschäftigungen gewichtend abzugrenzen, ist darauf abzustellen, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Umfang her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt. Bei Arbeitnehmern, die mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten und deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße (monatliche Bezugsgröße 2018: 3045 Euro) beträgt, ist anzunehmen, dass daneben für eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit kein Raum mehr bleibt.“

Unter Punkt 5 wird Näheres beschrieben: „Für die Feststellung, ob eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit gegeben ist, sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie zum Zeitpunkt der Ausübung der selbstständigen Tätigkeit oder beim Zusammentreffen der selbstständigen Tätigkeit mit einer weiteren Erwerbstätigkeit vorliegen, in einer vorausschauenden Betrachtungsweise zu beurteilen (vgl. u.a. Urteil des BSG vom 19. Februar 1987 - 12 RK 9/85 -, USK 8708). Entscheidungen über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe sind ihrer Natur nach gegenwartsorientiert und zugleich - durch ihre Dauerwirkung - zukunftsbezogen. In der Folgezeit eintretende tatsächliche Änderungen, die nicht nur von vorübergehender Dauer sind, sind vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an zu berücksichtigen.

Zum Verfahren der Statusfeststellung können wir über das Rundschreiben hinaus nichts beantworten. Für eine rechtsverbindliche Statusprüfung wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.

Quelle: Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr
August 2018

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben