Antwort
Sind Sie arbeitslos, dürfen Sie eine selbständige Tätigkeit im Nebenerwerb unter 15 Stunden in der Woche ausüben. Die Aufnahme einer Nebentätigkeit ist der Arbeitsagentur mitzuteilen. Nach § 155 SGB III teilen Sie bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Nebenerwerb der Arbeitsagentur Ihre Betriebseinnahmen mit. Davon werden pauschal 30 Prozent als Betriebsausgaben abgezogen. Es besteht auch die Möglichkeit höhere Betriebsausgaben nachzuweisen. Ihnen steht im Monat ein Grundfreibetrag von 165 Euro zu.
Ein zusätzlicher Freibetrag kann berücksichtigt werden, wenn Sie in den letzten 18 Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit neben einem Versicherungspflichtverhältnis mindestens zwölf Monate eine Nebenbeschäftigung von unter 15 Stunden wöchentlich ausgeübt haben. Die Höhe dieses zusätzlichen Freibetrages richtet sich nach dem durchschnittlichen Einkommen, das in den letzten zwölf Monaten vor dem Anspruch auf Arbeitslosengeld erzielt wurde, beträgt jedoch mindestens 165 Euro monatlich.
Sie finden ausführliche Informationen zur Ermittlung des Freibetrags in den fachlichen Hinweisen zum § 155 SGB III der Agentur für Arbeit.
Sie können sich auch gerne individuell am Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik des BMAS unter 030 221 911 003 beraten lassen.
Quelle: Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Juli 2018
Tipps der Redaktion: