Antwort
Wenn eine selbständige Erwerbstätigkeit gegen eine oder mehrere abhängige Beschäftigungen abzugrenzen ist, ist darauf abzustellen, ob die selbständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Umfang her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird die selbständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt.
Zudem ist zu beachten, dass bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, nach § 5 Abs. 5 Satz 2 SGB V vermutet wird, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind. Diese Vermutung könnten Sie aber widerlegen.
Wichtig ist, dass Sie sich mit Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung in Verbindung setzen, da dort die versicherungsrechtliche Beurteilung aufgrund der dort vorliegenden Daten vorgenommen wird.
Quelle: Andreas Endl
AOK-Bundesverband
Juni 2016
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