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Selbständig im Nebenerwerb: KV-Mitgliedsbeitrag senken?

Frage

Ich bin momentan selbständig im Handelsgewerbe und übe diese Tätigkeit ca. 10 Std. pro Woche aus. Zusätzlich dazu habe ich einen Minijob auf 450 Euro-Basis. Mein Krankenversicherungsbeitrag beträgt 262 Euro, was bei der Höhe meines Einkommens sehr hoch bemessen ist. Hätte ich als nebenberuflich Selbständiger einen Anspruch auf einen geringeren Mindestbeitrag und wäre das kompatibel mit meinem Minijob?

Antwort

Ihre Frage nach der individuellen Beitragshöhe in der gesetzlichen Krankenversicherung, ist nicht pauschal zu beantworten. Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (diese beträgt 2017: 4.350 Euro monatlich). Nur bei Nachweis niedrigerer Einnahmen ist eine darunterliegende Beitragsbemessung möglich, für den Kalendertag mindestens jedoch der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (das sind für den Monat 75 von Hundert der monatlichen Bezugsgröße). In 2017 beträgt die monatliche Bezugsgröße 2.975 Euro. Das bedeutet, dass als beitragspflichtige Einnahmen eines hauptberuflich Selbständigen mindestens 2.231,25 Euro monatlich zugrunde zu legen sind. Überschreiten die Einkünfte der Versicherten diesen Wert, sind die tatsächlichen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig. Auch den Status, ob eine haupt- oder nebenberufliche Selbständigkeit vorliegt, prüft die gesetzliche Krankenkasse.

Nachfolgend habe ich Ihnen zur Information die Beitragsverfahrensgrundsätze für Selbstzahler eingefügt: https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2014-12-10_Beitragsverfahrensgrundsaetze_Selbstzahler_sechste_Aenderung.pdfdies

Die gesetzlichen Krankenkassen wenden das geltende Recht eigenverantwortlich an. Sie sind kraft gesetzlicher Regelung (§§ 13 bis 15 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - SGB I) zur Aufklärung, Beratung und Auskunft der Bürger verpflichtet. Ist die Geschäftsstelle einer gesetzlichen Krankenkasse vor Ort im Einzelfall hierzu nicht in der Lage, ist es ihre Aufgabe, eine Klärung durch Rückfragen innerhalb der Krankenkasse oder innerhalb des Verbandes, dem diese Krankenkasse angehört, herbeizuführen.

Wenn Sie mit einer Entscheidung der gesetzlichen Krankenkasse nicht einverstanden sind, können Sie dagegen - fristgemäß - Widerspruch und bei Erfolglosigkeit des Widerspruchs Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erheben. Des Weiteren kann eine Entscheidung der gesetzlichen Krankenkasse durch die jeweilige Aufsichtsbehörde überprüft werden. Deren Name und Anschrift erfahren Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.

Quelle: Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit
www.bundesgesundheitsministerium.de/service/buergertelefon.html
September 2017

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