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Selbständige und angestellte Cutterin: Rentenversicherung?

Frage

Ich arbeite als freiberufliche Cutterin und zahle über die KSK die RV-Beiträge. RV-Beiträge werden z.Zt. auch noch von einem Auftraggeber bezahlt, bei dem ich tageweise als Cutterin gebucht werde. Hierbei werden allerdings von meinem Tageshonorar alle Sozialabgaben direkt abgezogen, wie bei einem normalen Arbeitnehmer. So zahle ich sowohl als Selbständige - als auch als „Angestellte“ in die RV-Versicherung. Ist das „doppelte“ Einzahlen korrekt oder unnötig? Was muss ich beachten, wenn ich als Selbständige ein Kind erwarte? Nach der Geburt muss ich ja für mind. zwei Monate pausieren. Wie sieht das mit der RV aus?

Antwort

Wenn Sie sowohl eine selbständige (über die KSK angemeldete) Tätigkeit als Cutterin als auch eine tageweise Beschäftigung als (angestellte) Cutterin ausüben, besteht in beiden Fällen Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und die aus beiden „Tätigkeiten“ gezahlten Beiträge zählen für die spätere Rentenberechnung.

Soweit insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, derzeit monatlich 6.200 Euro (74.400 Euro im Jahr) überschritten wird, müssten übersteigende Beträge von der Rentenversicherung beanstandet und zurückgezahlt werden. Dies würde von Amts wegen (ohne Antrag) erfolgen; falls Sie eine solche Überschreitung bemerken, können Sie auch darauf hinweisen.

Für die Zeit der Erziehung eines Kindes in den ersten 36 Kalendermonaten (nach dem Monat der Geburt) liegt kraft Gesetzes eine Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung vor, für die Sie keine Beiträge leisten müssen. Als Einkommen wird hier der jährliche Durchschnittsverdienst von ca. 36.000 Euro zugrunde gelegt.

Etwa 1 bis 2 Monate nach Geburt des Kindes erhalten Sie ein Informationsschreiben der Rentenversicherung, in dem Sie über diese Kindererziehungszeit unterrichtet werden. Dabei wird auch erläutert, dass Sie diese Zeiten auch zeitnah an einen Ehe-/Lebenspartner abgeben können, mit dem die Erziehung gemeinsam erfolgt.

Sollten Sie in der Kindererziehungszeit weiterhin als Selbständige (mehr als geringfügig, d.h. monatlich über 450 Euro) tätig sein, besteht auch weiter Versicherungspflicht (mit entsprechender Beitragszahlung zur KSK). Auch hier werden dann beide Beitragszeiten für die spätere Rentenberechnung berücksichtigt. Dies gilt natürlich auch, wenn Sie wieder eine tageweise Beschäftigung im Anstellungsverhältnis übernehmen.

Nachdem das Kind drei Jahre geworden ist, gibt es in der Rentenversicherung noch eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung (bis zum 10. Lebensjahr), die allerdings davon abhängig ist, dass die selbständige Tätigkeit weiterhin versicherungspflichtig ausgeübt wird (oder geringfügig ist).

Zur weiteren Information anbei ein Link zu zwei Broschüren

sowie die Empfehlung, bei weiteren Fragen ein Beratungsgespräch in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen zu nutzen.

Die Suche nach der nächstgelegenen Beratungsstelle finden Sie unter www.deutsche-rentenversicherung.de.

Quelle: Nico Höxbroe
Deutsche Rentenversicherung Bund
August 2016

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