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Sozialversicherungspflicht für nebenberufliche Selbständigkeit?

Frage

Ich beziehe Witwenrente und bin in der Krankenversicherung pflichtversichert. Seit 2003 bin ich im geringfügigen Umfang freiberuflicher Dozent. Ich möchte wissen, nachdem ich jetzt widersprüchliche Informationen erhalten habe, wie es mit meiner Rentenversicherungspflicht, Krankenkassenbeiträge und sonstigen sozialen Abgaben aussieht. Verändert sich die Situation, wenn ich phasenweise zusätzlich als Angestellter beschäftigt war und jetzt kurze Zeit ALG I beziehe?

Antwort

Wir müssen zunächst darauf hinweisen, dass uns die Erteilung von Rechtsauskünften oder die Unterstützung in Angelegenheiten der individuellen Rechtsverfolgung durch das Rechtsdienstleistungsgesetz untersagt ist. Dies obliegt den Angehörigen rechtsberatender Berufe. Dennoch möchten wir allgemeine Hinweise zur Schilderung des Sachverhalts geben.

Der Freibetrag für die Einkommensanrechnung ist mit dem aktuellen Rentenwert verknüpft. So ist sichergestellt, dass er mitwächst, wenn die Renten erhöht werden. Der Freibetrag liegt derzeit in den alten Bundesländern bei 771,14 Euro. Für die Einkommensanrechnung werden zunächst die Bruttobeträge des Einkommens ermittelt. Davon werden Pauschalwerte abgezogen, um ein Nettoeinkommen zu erhalten. Die Pauschalwerte sollen den tatsächlichen Abzügen relativ nahe kommen. Übersteigt das Nettoeinkommen den Freibetrag, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrages auf die Witwenrente angerechnet. Bei der Einkommensanrechnung ist das monatliche Einkommen maßgebend. Beziehen Sie in einem Monat mehrere Einkommen, werden diese zusammengerechnet.

Bei Erwerbseinkommen (beispielsweise Arbeitsentgelt) und kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen (beispielsweise Kranken- und Arbeitslosengeld) gilt als monatliches Einkommen grundsätzlich das durchschnittliche Vorjahreseinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen (zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld) - bei Selbstständigen grundsätzlich ein Zwölftel des steuerpflichtigen Gewinns des Vorjahres. Wurden im Vorjahr keine oder nur kurzfristige Einkünfte erzielt, dann gilt als monatliches Einkommen das laufende Einkommen – bei Selbstständigen ein Zwölftel des voraussichtlichen Jahreseinkommens.

Die Beiträge zur KVdR sind von der Rente zu zahlen. Das gilt auch, wenn Krankenversicherungspflicht nach anderen Vorschriften (z.B. aufgrund einer Beschäftigung) besteht. Haben Rentner weitere Einnahmen, die mit der Rente vergleichbar sind (Versorgungsbezüge) oder Arbeitseinkommen als Selbständiger, so sind auch diese Einnahmen beitragspflichtig. Bezieht ein Berechtigter mehrere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (z.B. Versicherten- und Witwen(r)rente), sind alle Renten beitragspflichtig. Das Einkommen aus der Selbständigkeit wird voll mit dem Beitragssatz der Krankenkasse angerechnet. Wie hoch dieser ist, hängt von der Krankenkasse ab. Einkommen ist - wie in allen Formen der Selbständigkeit - die Summe der Einnahmen minus Betriebskosten.

In einer echten selbständigen Tätigkeit besteht grundsätzlich keine Rentenversicherungspflicht (Ausnahmen regelt der § 2 SGB VI).

Quelle: Karin Vanheiden
Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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