Antwort
Wenn Sie in Ihrer Teilzeittätigkeit als Angestellte mehr als geringfügig (450 Euro im Monat) verdienen, sind Sie in allen Bereichen der Sozialversicherung über das Arbeitsverhältnis abgesichert. Es werden also weiterhin die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung nur aufgrund Ihres Bruttoverdienstes durch den Arbeitgeber abgeführt.
In der Krankenversicherung gibt es die Besonderheit, dass ggf. eine Statusprüfung gemacht wird, um festzustellen, ob tatsächlich die Arbeitnehmertätigkeit überwiegt. Näheres dazu ist in einem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 20.03.2019 geregelt, dass Krankenkassen auf ihren Internetseiten veröffentlichen. Sie können sich auch zur Beratung an Ihre Krankenkasse wenden.
Wenn Ihr Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird und Sie im Jahr zuvor nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz erzielt haben, können Sie als Kleinunternehmer sich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Gleichzeitig müssen Sie alle Rechnungen ohne Mehrwertsteuer erstellen und können folglich auch keine Vorsteuer geltend machen. Haben Sie Einkommen aus einer Angestelltentätigkeit und aus einer selbständigen Tätigkeit, so werden beide Einkünfte zusammen versteuert. Diese unterliegen der Einkommensteuer. Zur Ermittlung Ihres Steuersatzes erstellen Sie eine Einkommensteuererklärung. Ihren Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit ermitteln Sie durch eine Einnahme-Überschussrechnung, die Sie der Steuererklärung beilegen. Weitere Informationen hierzu finden Sie im BMWi-Existenzgründungsportal -Einkommensteuer bzw. BMWi-Existenzgründungsportal - Kleinunternehmerregelung. Für weitere steuerrechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.
Weitere nützliche Informationen zur nebenberuflichen Selbständigkeit finden Sie BMWi-Existenzgründungsportal – Kleinstgründungen.
Quelle. Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
August 2019
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