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Blaue Karte beantragen?

Frage

Ich besitze einen Gewerbeschein. Kann ich mit dieser Rechtsform die Blaue Karte EU für einen Ingenieur aus China beantragen? Oder muss ich eine Firma (z.B. GmbH) gründen?

Antwort

Um den Status einer Arbeitgeberin bzw. eines Arbeitgebers zu erlangen, ist es grundsätzlich nicht erforderlich ein Unternehmen – d.h. eine GmbH o.ä. – zu haben. Es ist allein die Tatsache ausreichend, dass Sie einen anderen in einem Arbeitsverhältnis beschäftigen.

Es sollte daher ein Arbeitgeberin-Arbeitnehmerinverhältnis, ein Arbeitgeberin-Arbeitnehmerverhältnis, Arbeitgeber-Arbeitnehmerinverhältnis oder ein Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis vorliegen, wenn Sie Personen aus dem Ausland beschäftigen. Dies kann ggf. auch durch die Bundesagentur für Arbeit geprüft werden. Zudem haben Sie als Arbeitgeber Pflichten, die bei der Einstellung einer ausländischen Fachkraft befolgt werden müssen. Was genau zu beachten ist, finden Sie auf der Seite von Make it in Germany.

Menschen aus Nicht-EU-Staaten und nicht EFTA-Staaten, den sogenannten Drittstaaten, brauchen generell für die Einreise und die Arbeitsaufnahme in Deutschland ein Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis. Das bedeutet, dass diese in der Regel vor der Einreise nach Deutschland ein Visum bei der deutschen Botschaft im Wohnsitzland beantragen. Eine wichtige Voraussetzung dabei, ist die Vorlage eines unterschriebenen Arbeitsvertrages und das Erreichen der Gehaltsschwellen.

Die Blaue Karte EU nach § 18b Abs. 2 AufenthG gilt ausschließlich für Fachkräfte mit einem als gleichwertig anerkannten oder deutschen Hochschulabschluss. Um eine Blaue Karte EU zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Es liegt ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine Beschäftigung vor, die der Qualifikation angemessen ist.
  • Ist eine Berufsausübungserlaubnis (bei den reglementierten Berufen) erforderlich, muss diese bei der Antragstellung vorliegen oder zugesagt sein.
  • Jährliches Bruttogehalt in Höhe von mindestens zwei Dritteln der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.
  • Für eine Beschäftigung in bestimmten Berufsgruppen liegt die erforderliche Gehaltsgrenze mit mindestens 52 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung niedriger. Dies gilt z.B. für Humanmedizinerinnen und -mediziner, Fachkräfte im Ingenieurswesen, in den Naturwissenschaften und der Mathematik sowie in der IT. In solchen Fällen ist, anders als im Regelfall, die Zustimmung der BA erforderlich (siehe Leitfaden für Arbeitgeber Kapitel 1.1)

Bitte informieren Sie sich zu den aufenthaltsrechtlichen Fragen vorab bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde in Ihrer Region oder über die Hotline Leben und Arbeiten in Deutschland“.

Auch die Bundesagentur für Arbeit berät Sie bei der Einstellung von Fachkräften aus dem Ausland.

Weitere Informationen zur Rekrutierung und Einstellung ausländischer Fachkräfte erhalten Sie auf Make it in Germany.

* Bitte beachten Sie, dass es sich bei den hier dargestellten Informationen um ein allgemeines Serviceangebot handelt. Für die Erteilung von Visa beziehungsweise Aufenthaltserlaubnissen sind allein die Auslandsvertretungen und die Ausländerbehörden verantwortlich.

Quelle:
Justina Godesberg
Projekt Make it in Germany
Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V.

Stand:
Juli 2020

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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