Antwort
Grundsätzlich können Arbeitnehmerinnen und auch Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse eingehen oder neben ihrer Hauptbeschäftigung selbständig arbeiten, solange sich diese Tätigkeiten nicht zeitlich überschneiden und die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden. Dies gilt auch für Auszubildende in einem Ausbildungsverhältnis. Die Bestimmungen sind nicht vom Alter der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers bzw. der Auszubildenden abhängig, sondern ergeben sich aus den vertraglichen oder tariflichen Regelungen; in Ausbildungsverhältnissen kann auch die Ausbildungsordnung relevant sein.
In einigen Fällen sind Nebentätigkeiten unzulässig.
Eine Nebentätigkeit kann ohne Weiteres, d. h. ohne dass es hierzu auf tarifliche oder vertragliche Regelungen ankommt, unzulässig sein, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer durch die Nebentätigkeit so sehr beansprucht wird, dass er seinen Hauptarbeitsvertrag nicht oder nicht ausreichend erfüllen kann, weil er z.B. ständig zu müde ist. Des Weiteren darf Ihre Selbständigkeit keine Konkurrenz für Ihren Arbeitgeber darstellen.
Sie sollten auch evtl. Vereinbarungen in Ihrem Vertrag bezüglich einer Nebentätigkeit einhalten. Mitunter ist dort geregelt, dass entgeltliche selbständige Nebentätigkeiten und Nebentätigkeiten in einem anderen Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber anzuzeigen sind und seiner vorherigen Zustimmung bedürfen. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn berechtigte Interessen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers nicht entgegenstehen.
Quelle:
Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
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Stand:
September 2020
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