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Zuschuss für Eingliederung von arbeitslosen Bewerbern?

Frage

Wie hoch darf die Förderungshöchstgrenze für Personaleinstellungen sein? Ich hatte bis jetzt eine Reha-Maßnahme und bin 61 Jahre alt. Der Betrieb - eine Stiftung - würde mich gerne einstellen, aber sie kann nur 10% des Gehaltes zahlen.

Antwort

Arbeitgeber können zur Eingliederung von arbeitslosen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung (Eingliederungszuschuss)von der Agentur für Arbeit erhalten.

Der Gesetzgeber hat mit dem Instrument des Eingliederungszuschusses die Möglichkeit eines finanziellen Nachteilsausgleichs für den Arbeitgeber geschaffen, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer zu Beginn der Beschäftigung den jeweiligen Anforderungen des Arbeitsplatzes (noch) nicht entspricht.

Die grundlegenden Fördermerkmale des Eingliederungszuschusses, "erschwerte Vermittlung" und "Minderleistung", sind zwingende Voraussetzungen für eine Förderung.

Die Förderhöhe ist auf bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts begrenzt. Bei der Festlegung der Zuschusshöhe sind die individuellen Leistungsdefizite der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers in Bezug zum Anforderungsprofil des neuen Arbeitsplatzes zu setzen. Die Förderdauer kann momentan bei älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis 36 Monate betragen. Die Förderhöhe kann nur nach oben korrigiert werden, wenn eine Behinderung/Schwerbehinderung nachgewiesen wird. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Weitere Informationen: www.arbeitsagentur.de (www).

Für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 104 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis d des Neunten Buches und ihnen nach § 2 Absatz 3 des Neunten Buches von den Agenturen für Arbeit gleichgestellte behinderte Menschen, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist (besonders betroffene schwerbehinderte Menschen), kann der Eingliederungszuschuss bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 60 Monate betragen. Die Förderdauer kann bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, bis zu 96 Monate betragen.

Aus der eMail geht nicht hervor, ob eine Schwerbehinderung vorliegt. Sollten diesbezüglich Fragen auftreten, können Sie gerne das Bürgertelefon für behinderte Menschen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales anrufen. Sie erreichen die Hotline unter folgender Rufnummer: 030 221911006.

Quelle:
Ruth Rathsack
Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Oktober 2013

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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