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Ehefrau als Minijobberin einstellen?

Frage

Ich plane eine nebenberufliche freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen und möchte eventuell - bei entsprechendem Erfolg - meine Frau auch nebenberuflich unter 450 Euro einstellen. Für mich stellt sich die Frage, ob hier besondere Punkte zu beachten sind?

Antwort

Grundsätzlich spricht nichts dagegen, wenn Sie Ihre Frau als Angestellte beschäftigen. Die versicherungsrechtliche Beurteilung von mitarbeitenden Angehörigen bereitet jedoch häufig Schwierigkeiten, weil deren Arbeitseinsatz sich oftmals unter anderen Bedingungen oder Umständen vollzieht, als dies unter Fremden üblich ist.

Dennoch beurteilt sich die Frage, ob zwischen Angehörigen eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vorliegt, nach den gleichen Grundsätzen, wie sie allgemein für die Beurteilung der Versicherungspflicht maßgebend sind.

So kann ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis zwischen Angehörigen angenommen werden, wenn

  • der Angehörige in den Betrieb des Arbeitgebers wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert ist und die Beschäftigung tatsächlich ausübt,
  • der Angehörige dem Weisungsrecht des Arbeitgebers - wenn auch in abgeschwächter Form - unterliegt,
  • der Angehörige anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt wird,
  • ein der Arbeitsleistung angemessenes (d.h. im Regelfall ein tarifliches oder ortsübliches) Arbeitsentgelt vereinbart ist und auch regelmäßig gezahlt wird,
  • von dem Arbeitsentgelt regelmäßig Lohnsteuer entrichtet wird und
  • das Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe gebucht wird.

Darüber hinaus gibt es bei dieser Konstellation die Besonderheit, dass die Beschäftigung der Ehefrau im Rahmen der Anmeldung bei der Minijob-Zentrale angeben müssen. Hierdurch wird ein so genanntes Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingeleitet, bei dem das Bestehen eines echten abhängigen Beschäftigungsverhältnisses geprüft und verbindlich festgestellt wird.

Auch geringfügig entlohnte Beschäftigte unterliegen grundsätzlich der Versicherungs- und vollen Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wobei vom Arbeitgeber aktuell 15% und vom Arbeitnehmer 3,7 % zu tragen sind (für eine Beschäftigung in Privathaushalten gelten andere Werte).

Zu beachten ist, dass der volle Rentenversicherungsbeitrag mindestens von einem Arbeitsentgelt in Höhe von 175 Euro zu zahlen ist, sofern neben dem Minijob keine mehr als geringfügige rentenversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung besteht.

Ist die Versicherungspflicht nicht gewollt, kann sich der Arbeitnehmer von ihr befreien lassen. Hierzu muss er seinem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung wünscht. Übt der Arbeitnehmer mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, kann der Antrag auf Befreiung nur einheitlich für alle zeitgleich ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen gestellt werden. Über den Befreiungsantrag hat der Arbeitnehmer alle weiteren - auch zukünftige - Arbeitgeber zu informieren, bei denen er eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist für die Dauer der Beschäftigung(en) bindend; sie kann nicht widerrufen werden.

Die Befreiung wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats des Eingangs beim Arbeitgeber, frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung bis zur nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Befreiungsantrages, meldet. Anderenfalls beginnt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt.

Vor einer solchen Befreiung sollte jedoch beachtet werden, welche Vorteile sich aus dem Erwerb von Pflichtbeitragszeiten ergeben können. Dies sollte Ihre Frau in einem persönlichen Gespräch in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung klären, wo ihr diese Vorteile unter Berücksichtigung ihres individuellen Versicherungsverlaufes erläutert werden. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html

Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/04_Mitten_im_Leben/01_Rente_und_vorsorge/03_zusaetzlich_vorsorgen_chancen_nutzen/zusaetzlich_vorsorgen_node.html#doc233228bodyText8

Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
November 2017

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