Antwort
Um einen Mitarbeiter zu beschäftigen, benötigen Sie eine Betriebsnummer. Das gilt auch bei einer freiberuflichen Tätigkeit im Nebenerwerb. Der Antrag ist elektronisch zu stellen bei dem Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.
Wenn Sie die Betriebsnummer erhalten haben, dürfen Sie Mitarbeiter beschäftigen. Wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung (bis 450 Euro monatlich) handelt, ist diese bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Informationen sind diesbezüglich auf der Seite der Minijob-Zentrale erhältlich.
Außerdem besteht eine Melde- und Beitragspflicht beim zuständigen Unfallversicherungsträger. Sie können sich bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4 erkundigen, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.
Als Arbeitgeber sind außerdem arbeitsrechtliche Pflichten zu beachten, wie zum Beispiel Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie ein schriftlicher Arbeitsvertrag. Ein Musterexemplar als Orientierungshilfe ist auf der Internetseite der Minijob-Zentrale erhältlich. Arbeitsrechtliche Informationen sind in zahlreichen Broschüren des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales enthalten, empfehlenswert für Sie wäre vor allem die Broschüre über geringfügige Beschäftigung.
Quelle: Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 60 28 00 28 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Oktober 2019
Tipps der Redaktion: