Antwort
Unentgeltlich sind nach dem Mindestlohngesetz (MiloG) nur mehr folgende Möglichkeiten denkbar:
- Pflichtpraktika im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium
- Freiwillige Praktika begleitend zu Studium oder Ausbildung bis zu drei Monaten, dies gilt aber nur für das erste Praktikum bei der Ausbildungsstelle, alle weiteren fallen dann unter den Mindestlohn.
- Freiwillige Praktika bis zu drei Monaten, die zur Orientierung bei der Berufs- oder Studienwahl dienen
- Einstiegsqualifizierungen nach § 54 a des Dritten Sozialgesetzbuches
- Praxisphasen während eines dualen Studiums, generell bei ausbildungsintegrierten Studiengängen, sowie praxisintegrierten Studiengängen bei denen praktische Tätigkeiten regelmäßig innerhalb des Studiengangs verpflichtend sind.
- Jeder unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss
Praktikanten, die Anspruch auf einen Mindestlohn haben, haben ebenfalls Anspruch auf die schriftliche Niederlegung der wesentlichen Vertragsbedingungen. Vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit müssen diese Bedingungen dem Praktikanten unterschrieben ausgehändigt werden. Darin enthalten sein müssen:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Lern- und Ausbildungsziele des Praktikums
- Beginn und Dauer des Praktikums
- Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit
- Zahlung und Höhe der Vergütung
- Dauer des Urlaubs
- Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind
Falls Ihr Praktikant jetzt nicht unter das MiloG fällt, reicht eine einfache Praktikumsvereinbarung aus. Die Versicherung müsste über die Uni erfolgen - da sich aber bitte nochmal erkundigen, ob das auch im Rahmen des vorliegenden Praktikums so ist. Wie und wo das Praktikum absolviert wird (Homeoffice) ist den Parteien überlassen.
Quelle: Andrea Hellmann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Buchwald & Kollegen
Rechtsanwaltskammer München
Juli 2015
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