Antwort
Eine Beschäftigung auf freiberuflicher Basis erscheint mir möglich, wenn Sie mehrere Auftraggeber haben. Scheinselbständig sind Sie dann, wenn Sie von einem einzelnen Auftraggeber abhängig sind. Auch bei der Beschäftigung eines Hilfstrainers entsteht keine GbR, wenn der Hilfstrainer mehrere Auftraggeber hat, dann ergibt sich das Problem auch für ihn nicht. Ansonsten wäre bei dem Hilfstrainer daran zu denken, diesen geringfügig, d.h. bis 450 Euro netto, zu beschäftigen. Sie würden in diesem Fall pauschal die Arbeitgeberbeiträge bezahlen. Sie müssen diese geringfügige Beschäftigung auch nicht unbedingt für 450 Euro machen, ein geringerer Betrag ist selbstverständlich möglich. Wenn Sie einen Mitarbeiter haben, dann ist es sehr unwahrscheinlich, dass Sie scheinselbständig sind, deshalb wäre die Variante mit der geringfügigen Beschäftigung des Hilfstrainers günstig.
Sie sollten als freier Mitarbeiter bei der Schwimmschule die Zeiten wann Sie Ihr Training anbieten, wo sie es anbieten und welche Trainingsinhalte Sie festlegen frei wählen können, dann sehe ich keine Probleme für eine Scheinselbständigkeit zumal wenn Sie noch einen Mitarbeiter haben und auch noch andere Auftraggeber bedienen.
Die Beschäftigung von Hilfstrainern durch Ihre Freundin geht nur dann, wenn der Hilfstrainer Aufgaben macht, die definitiv nicht mit den Ihren vergleichbar sind. Ein und dieselbe Tätigkeit kann nämlich nicht einmal freiberuflich und das andere Mal angestellt ausgeübt werden, dies ist nicht fakultativ. In der Regel wird dann für beide ein Anstellungsverhältnis angenommen.
Mit diesen Angaben hoffe ich Ihnen gedient zu haben.
Quelle: Andrea Hellmann
Rechtsanwältin
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