Navigation

Selbständige Studenten beschäftigen: Scheinselbständigkeit?

Frage

Ich möchte mich als Einzelunternehmer selbständig machen und werde zuerst nur mit selbständigen Studenten arbeiten. Sie arbeiten mit Gewerbeanmeldung und werden mir die Rechnung zuschicken. Ich werde sie national und international bspw. den Messeausstellern weitervermitteln. Da ich die Aussteller selbst fakturiere, würde dies auch heißen, dass ich haften muss, falls z.B. am Stand von einem Student etwas kaputt gemacht wird. Wie sieht es hierbei hinsichtlich der Scheinselbständigkeit aus?

Antwort

Die Frage, ob die von Ihnen vermittelten "Studenten" ihre Tätigkeit als Selbständige oder im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausüben, kann nur in Kenntnis der realen Gegebenheiten beantwortet werden, unter denen die Arbeitsleistung erbracht wird. Die Tatsache, dass ein Gewerbe angemeldet und selbst Rechnungen erstellt werden reicht nicht aus, um eine real existierende Selbständigkeit zu belegen.Kriterien zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbständigkeit sind zum Beispiel die Weisungsgebundenheit hinsichtlich der Bindung an Art, Ort und Zeit der Arbeitsausführung sowie die Übernahme des unternehmerischen Risikos.So kann das Weisungsrecht gegenüber den "Studenten" auf eine abhängige Beschäftigung hindeuten, wobei es für die Beurteilung im Einzelfall nicht nur auf die Vertragsgestaltung, sondern auch auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt. Auch der Umstand, dass Sie und nicht der die Leistung ausführende "Student" für entstandene Schäden haftet, deutet gerade nicht auf eine selbständige Tätigkeit hin. Andererseits ist die Rechtsfigur eines "Freien Mitarbeiters" seit langem bekannt, der zwar auch langfristig für einen Auftraggeber eingesetzt werden kann, aber dennoch dieser persönlichen Abhängigkeit nicht unterliegt. Wir empfehlen Ihnen die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Die hierfür erforderlichen Anträge finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de
(www)

Auf diese Weise können Sie, als der ggf. für die Beitragszahlung haftende Auftraggeber auch das Risiko einer nachträglichen Beitragsnachforderung als Ergebnis von Betriebsprüfungen u.ä. vermeiden. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich auch gerne an eine unserer bundesweiten Auskunfts- und Beratungsstellen wenden und dort einen kostenlosen Beratungstermin vereinbaren. Suche unter: www.deutsche-rentenversicherung.de/Services (www)

Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Juni 2013

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben