Antwort
In zahlreichen Familienbetrieben ist es üblich, dass nahe Verwandte tätig sind. Sie haben einen Arbeitsvertrag und werden statusrechtlich wie alle anderen Angestellten der Firma behandelt, bekommen ein Gehalt und es werden Abgaben zur Sozialversicherung abgeführt.
Unter Umständen nehmen mithelfende Familienangehörige jedoch einen Sonderstatus ein und sind dann keine Beschäftigten i.S. des § 7 SGB IV. Vielmehr werden diese Personen als Mitunternehmerinnen und Mitunternehmer oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf familienrechtlicher Basis behandelt. Bei familienhafter Mitarbeit besteht generell keine Sozialversicherungspflicht.
Kennzeichnend für eine familienhafte Mitarbeit ist, dass Leistung und Gegenleistung in keinem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Die Bezahlung kann also deutlich höher oder auch deutlich niedriger ausfallen als sonst für eine vergleichbare Tätigkeit üblich. Ein weiteres wichtiges Kriterium der familienhaften Mitarbeit besteht darin, dass die Tätigkeit unregelmäßig ausgeführt wird.
Um zu klären, ob es sich in Ihrem Fall um eine familienhafte Mitarbeit handelt, sollten Sie die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund als zuständige Stelle zur Statusfeststellung, kontaktieren.
Quelle:
Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
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September 2020