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AGB in englischer Sprache anbieten?

Frage

Ich bin Gründerin und Leiterin einer Sprachenschule. Da ich einen DaF-Kurs anbieten will und meine Interessenten kein Deutsch aber Englisch sprechen, würde ich das einseitige Anmeldeformular gerne in Englisch übertragen. Nun zu meiner Frage: Sind die AGB der Vertrag zwischen mir/meiner Sprachenschule und dem Schüler? Oder muss ich ein weiteres Papier aufsetzen? Dann wieder in englischer Sprache?

Antwort

Es ist so, dass Sie und Ihre Sprachenschule im Alltag bei direktem Kundenkontakt einen Vertrag mit Ihren Schülern sowohl mündlich als auch schriftlich schließen können. Der Vertrag kommt bereits zustande, wenn Ihre Schüler das Anmeldeformular ausfüllen und Ihnen oder Mitarbeitern Ihrer Sprachenschule mit dem verbindlichen Wunsch übergeben oder zuleiten, den von Ihnen angebotenen DaF-Kurs buchen zu wollen, und Sie den Schüler aufnehmen, was Sie ihm mitteilen. Wenn Sie den Vertragsabschluss online im Internet anbieten, sind eine Vielzahl von Rechtsvorschriften wegen des Fernabsatzes zu beachten und es sind alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen und Belehrungen den potentiellen Schülern im Internet zur Kenntnis zu geben.

Da Sie den Kurs anbieten, möchten Sie natürlich für Sie günstige Regelungen im Vertrag haben. Diese Regelungen können Sie, wenn es kurze Texte sind, nun entweder direkt im Anmeldeformular oberhalb der Unterschrift des Schülers eindrucken oder Sie können die bei Ihrer Sprachenschule bereits vorhandenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag einbeziehen, indem Sie oberhalb der Unterschriftszeile für den Schüler gut sichtbar eindrucken, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihrer Sprachenschule für den Vertrag gelten sollen. Denn damit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen werden, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch folgendes:

„§ 305 BGB Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.“

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) müssen daher Ihren potentiellen Schülern vor der Unterschrift unter den Vertrag zur Kenntnis gegeben werden und aus Beweisgründen ist es für Sie vorteilhaft, wenn der Schüler unterschreibt, dass er die AGBs zur Kenntnis genommen und verstanden hat. Die AGB müssen somit bestmöglich für die potentiellen Schüler verfügbar sind, u.a. indem Sie diese auf Ihrer Webseite als Download verfügbar machen, auf der Rückseite zum Anmeldeformular, wenn sie nicht auf die Vorderseite passen, abdrucken lassen oder als Blatt dem Schüler vor der Unterschrift aushändigen. Dabei ist natürlich eine Grundvoraussetzung, dass die Schüler die AGBs in ihrer Sprache - zumindest aber neben Deutsch auch in Englisch - lesen und verstehen können. Sollten Sie Spezialzielgruppen von Schülern aus anderen Kulturkreisen und mit anderen Sprachen haben, wäre eine Übersetzung auch in diese Sprachen für die Schüler wertvoll und letztendlich für Sie auch nützlich, weil es dann später keine Diskussion gegeben kann, ob bei dieser besonderen Art von Dienstleistung und Vertragsabschluss der fremdsprachige Schüler adäquat Kenntnis vom Inhalt der AGB nehmen konnte.

Um auf der sicheren Seite zu sein, empfehle ich Ihnen, nicht nur die Bezugnahme auf Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen oberhalb der Unterschrift des Schülers in das Anmeldeformular einzudrucken, sondern zusätzlich Auszüge derjenigen Passagen aus Ihren AGB oberhalb der Unterschrift des Schülers abzudrucken, die aus Ihrer Sicht wesentlich sind. Üblich sind in der Praxis auch mehrfache Unterschriftszeilen, damit der Schüler versteht, wie wichtig die Aussagen sind und er sie bewusst zur Kenntnis nicht und mit seiner Unterschrift akzeptiert.

Wichtig ist ferner in jedem Fall, dass Sie die Geltung des deutschen Rechts für den Vertrag ausdrücklich ins Anmeldeformular schreiben.

Zusammengefasst ist es somit unbedingt zu empfehlen, dass Sie sowohl das Anmeldeformular als auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihrer Sprachschule in Englisch übersetzen lassen. Der Vertrag, den Sie mit den Schülern schließen, kommt zustande

  • über die Unterzeichnung des Anmeldeformulars durch den Schüler, wobei die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihrer Sprachenschule über das Anmeldeformular in den Vertrag einbezogen werden wie oben beschrieben, und die Übermittlung des unterzeichneten Anmeldeformulars an Ihre Sprachenschule einerseits und
  • andererseits durch die Annahmeerklärung des Vertrags durch Ihre Spracheschule gegenüber dem Schüler, indem Sie diesem bestätigen, dass Ihre Sprachenschule ihn als Schüler aufnimmt.

Viel Erfolg mit Ihrer Sprachenschule.

Quelle: Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Oktober 2017

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