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GbR-Name auf Visitenkarten, Prospekten und im Impressum?

Frage

Unsere GbR heißt "A & B, x-y-z, GbR" [Name von Redaktion geändert]. Dürfen wir dies auf Visitenkarten, Prospekten und im Impressum der Website mit "A x-y-z GbR" (präferiert) oder zumindest mit "A & B x GbR" oder "A & B GbR" abkürzen?

Antwort

Bei der Beantwortung der Frage sollte wie folgt unterschieden werden:

1. Prospekte/Impressum
Grundsätzlich gilt, dass bei einem Geschäftsbrief, gleich welcher Art, der Name und die Rechtsform anzugeben ist. Als Geschäftsbrief gilt in der Regel der gesamte Schriftverkehr, so zum Beispiel der Brief, die E-Mail oder auch das Fax. Dementsprechend ist sowohl im Offline-Bereich, also auch in Prospekten, und im Onlinebereich, wie im Impressum, der Name und die Anschrift der Firma anzugeben. Bei Personengesellschaften reicht es in diesem Zusammenhang nicht aus, eine Abkürzung des Namens wiederzugeben. Vielmehr muss dort der konkrete und vollständige Name angegeben werden, damit gewährleistet ist, dass der Anbieter zweifelsfrei zu identifizieren ist.

2. Visitenkarte
Die Visitenkarte hingegen wird nicht als ein solcher Geschäftsbrief verstanden, da mit dieser Karte lediglich auf die Existenz der Firma aufgemacht aufmerksam gemacht wird und allein die Übergabe kein Rechtsverhältnis begründet. Deshalb könnte man auf der Visitenkarte durchaus den Namen abkürzen. Allerdings könnte das bei dem einen oder anderen zu Verwirrung führen, wenn nicht der gleiche Name verwendet wird.

Quelle: Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Corporate Brand Manager (BAW)
Intellectual Property Manager
TS Legal - RECHT und MARKE-ting verbunden
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Januar 2017

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