Antwort
1. Bis zum 25.03. 2009 gab es in § 15 a Gewerbeordnung (GewO) zumindest eine klare Regelung zu den Pflichtangaben bezüglich der Firma von offenen Verkaufsstellen. Der Begriff der offenen Verkaufsstellen war dabei weit zu verstehen und erfasste auch alle Erscheinungsformen des Einzelhandels. Mit dem sog. Mittelstandsentlastungsgesetz wurde diese Regelung jedoch ersatzlos gestrichen.
Aktuell gibt es keine explizite gesetzliche Regelung, die entsprechende Informationspflichten an der Außenseite von Verkaufsstellen vorschreibt.
Allerdings raten sowohl die meisten Industrie- und Handelskammern, als auch die Bundesregierung, die Firma zur Information des Kunden am Geschäftslokal anzubringen. Insbesondere führte die Bundesregierung dazu aus:
„Es stellt eine Selbstverständlichkeit dar, Namen und Firma an Verkaufsräumen oder sonstigen offenen Betriebsstätten anzubringen sowie Namen und Adresse in Geschäftsbriefen mitzuteilen. Eine explizite gesetzliche Verpflichtung dazu ist daher nicht erforderlich.”
2. Fazit bezüglich Ihrer Anfrage:
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Anbringung eines zweiten Schildes für das neu gegründete Unternehmen „Muster Group“ ist nicht ersichtlich. Um eine Verwechslung mit Ihrem anderen Unternehmen zu verhindern und insbesondere dem Informationsinteresse Ihrer Kunden gerecht zu werden, ist jedoch anzuraten, ein entsprechendes Schild anzubringen.
Quelle: Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern
August 2018