Antwort
Als Anbieter von Dienstleistungen regeln Sie den Ablauf Ihrer Seminare selber in den Grenzen der Gesetze. Das Ausstellen einer Teilnahmebedingung und das Anbieten der Leistungen als Freiberufler sind dabei grundsätzlich zwei verschiedene Bereiche, die getrennt voneinander zu betrachten sind.
Selbst wenn Sie keine Firma oder kein Gewerbe im klassischen Sinne führen, leiten Sie als Freiberufler eine Unternehmung, das am Markt unter einem bestimmten Namen auftritt. Damit unterscheiden Sie sich von anderen Unternehmen und bieten Ihre Leistungen unter diesem Namen an.
Aus diesem Grund können Sie dann natürlich unter diesem Namen auch eine Teilnahmebestätigung für den Besuch Ihrer Fortbildungen oder Seminare ausstellen. Denn die Teilnahmebestätigung bekundet lediglich, dass eine bestimmte Person an einer Ihrer Veranstaltung teilgenommen hat, ohne dass diese gleichzeitig irgendwelche Leistungen bewertet. Aus diesem Grund könnten Sie beispielsweise auf einem Schreiben mit Ihrem Briefbogen dokumentieren, dass jemand bei einer Ihren Veranstaltungen dabei war. Rechtlich gesehen ist das ohne weiteres zulässig.
Quelle:
Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Corporate Brand Manager (BAW)
Intellectual Property Manager
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Stand:
Oktober 2017