Antwort
Zwischenzeitlich wurde das alte Geschmacksmusterecht von dem neuen Designrecht ersetzt.
Maßgeblich dafür, ob ein Produkt ein eingetragenes Design verletzt, ist der Gesamteindruck des eingetragenen Designs und des Produktes. Es ist aber schwer vorherzusagen, welche Elemente entscheidet für den Gesamteindruck sind und welche vielleicht weniger. Auf alle Fälle hat aber ein eingetragenes Schutzrecht eine gewisse Abschreckungswirkung.
Darüber hinaus könnte Ihr Produkt auch Urheberschutz genießen, wenn es die hier erforderliche Schöpfungshöhe aufweist. Dies wird wohl aber nur in Ausnahmefällen von Gerichten bejaht.
Hinzuweisen ist noch auf die Möglichkeit des Markenschutzes. Neben reinen Wortmarken können auch Wort-/Bildmarken, reine Bildmarken und auch Positionsmarken zur Marke angemeldet werden. Hierbei kann es sich auch um Dekorelemente handeln, wie Streifenelemente oder Ziernähte.
Gegebenenfalls sollten diese Fragen auch mit einer speziell auf das Design- und Markenrecht spezialisierten Anwältin oder einem speziell auf das Design- und Markenrecht spezialisierten Anwalt erörtert werden.
Quelle:
Tobias Kalinowski
Patentanwalt und European Patent Attorney
PATERIS Theobald Elbel Fischer Patentanwälte, PartmbB
Stand:
Oktober 2020
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