Antwort
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage.
Wie Sie richtig angeben, sind Sie als (externe) Datenschutzbeauftragte gewerblich tätig. Ich beziehe mich hierbei auf dieses Urteil (Ihnen wohl bekannt):
1. Ein externer Datenschutzbeauftragter übt auch dann, wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist, keinen in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Katalogberuf aus.
2. Da ein Datenschutzbeauftragter ohne eine akademische Ausbildung tätig werden kann, übt er auch keine dem Beruf des Rechtsanwalts ähnliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus (Anschluss an BFH-Urteile vom 05.06.2003 - IV R 34/01, BFHE 202, 336, BStBl II 2003, 761; vom 26.06.2003 - IV R 41/01, BFH/NV 2003, 1557).
BFH, Urteil vom 14. Januar 2020, VIII R 27/17
Sie melden ein Gewerbe an, erhalten dann vom Finanzamt den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“. Ein Handelsregistereintrag ist nicht erforderlich (freiwillig), sofern Sie als Einzelunternehmerin oder in einer GbR tätig sind.
Zum Unterschied zwischen Kleingewerbe und Kleinunternehmerregelung. Kleingewerbe: Ein Gewerbe wird nicht in das Handelsregister eingetragen und unterliegt auch nicht den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB), wenn es sich um Einzelunternehmen handelt oder Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) und die jährlichen Einnahmen folgende Grenzen nicht überschreiten: 600.000 EUR Umsatz und 60.000 EUR Gewinn. Sie müssen dann vor allem keine doppelte kaufmännische Buchführung führen und keine Bilanz erstellen. Für Sie im Kleingewerbe genügen also die einfache Buchführung und die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) für Jahresabschluss bzw. der Gewinnermittlung.
Zur Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) informiert das BMWi unter:
www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Gruendungswissen/Steuern/Kleinunternehmerregelung/inhalt.html
Die Bestimmungen zum Kleingewerbe gelten nicht für Freiberufler, die Kleinunternehmerregelung greift für alle Selbstständigen.
Beachten Sie bitte die strikte Trennung beider Tätigkeiten. Nähere Informationen hierzu finden Sie beim BMWi unter:
www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Gruendungswissen/Freie-Berufe/Gemischte-Taetigkeiten/
Ich wünsche Ihnen gute Gesundheit und viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
April 2021