Navigation

Datenschutzbeauftragte: Kleinunternehmerregelung und gewerbliche Tätigkeit?

Frage

Ich führe hauptberuflich eine Einzel-Rechtsanwaltskanzlei. Ich beabsichtige, aufgrund entsprechender Mandantenanfragen eine Gewerbeanmeldung als Datenschutzbeauftragte vorzunehmen. Beabsichtigt ist ferner, diese DSB-Tätigkeit künftig als nebenerwerbliche Beschäftigung auszuüben, da ich meine Haupteinkünfte wie bisher aus meiner freiberuflichen Tätigkeit als RAin beziehen werde. Die zu erwartenden Nebeneinkünfte verbleiben daher mit großer Wahrscheinlichkeit in einem sehr geringen Rahmen, die grundsätzlich der Kleinunternehmerregelung unterfallen (würden).

Finden auf das künftige Nebengewerbe die handelsrechtlichen Vorschriften für einen Kaufmann, insbesondere der Eintragung ins HR und die Buchführungsvorschriften, Anwendung oder ist das künftige Nebengewerbe kein Handelsgewerbe, da es "nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert"?

Antwort

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage.

Wie Sie richtig angeben, sind Sie als (externe) Datenschutzbeauftragte gewerblich tätig. Ich beziehe mich hierbei auf dieses Urteil (Ihnen wohl bekannt):

1. Ein externer Datenschutzbeauftragter übt auch dann, wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist, keinen in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Katalogberuf aus.

2. Da ein Datenschutzbeauftragter ohne eine akademische Ausbildung tätig werden kann, übt er auch keine dem Beruf des Rechtsanwalts ähnliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus (Anschluss an BFH-Urteile vom 05.06.2003 - IV R 34/01, BFHE 202, 336, BStBl II 2003, 761; vom 26.06.2003 - IV R 41/01, BFH/NV 2003, 1557).

BFH, Urteil vom 14. Januar 2020, VIII R 27/17

Sie melden ein Gewerbe an, erhalten dann vom Finanzamt den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“. Ein Handelsregistereintrag ist nicht erforderlich (freiwillig), sofern Sie als Einzelunternehmerin oder in einer GbR tätig sind.

Zum Unterschied zwischen Kleingewerbe und Kleinunternehmerregelung. Kleingewerbe: Ein Gewerbe wird nicht in das Handelsregister eingetragen und unterliegt auch nicht den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB), wenn es sich um Einzelunternehmen handelt oder Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) und die jährlichen Einnahmen folgende Grenzen nicht überschreiten: 600.000 EUR Umsatz und 60.000 EUR Gewinn. Sie müssen dann vor allem keine doppelte kaufmännische Buchführung führen und keine Bilanz erstellen. Für Sie im Kleingewerbe genügen also die einfache Buchführung und die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) für Jahresabschluss bzw. der Gewinnermittlung.

Zur Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) informiert das BMWi unter:
www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Gruendungswissen/Steuern/Kleinunternehmerregelung/inhalt.html

Die Bestimmungen zum Kleingewerbe gelten nicht für Freiberufler, die Kleinunternehmerregelung greift für alle Selbstständigen.

Beachten Sie bitte die strikte Trennung beider Tätigkeiten. Nähere Informationen hierzu finden Sie beim BMWi unter:
www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Gruendungswissen/Freie-Berufe/Gemischte-Taetigkeiten/

Ich wünsche Ihnen gute Gesundheit und viel Erfolg!

Mit freundlichen Grüßen

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung

April 2021

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben