Antwort
Ihre Frage stößt auf zwei Problemkreise: Ausschluss der Haftung Ihrer Ehefrau für Ihre unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten einerseits, Haftungsbeschränkung des Unternehmens als solches.
Ehegatten, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet sind, haben - jeder für sich - sein eigenes Vermögen im Sinne von Aktiva und Passiva. Allein auf Grund des Umstandes, dass man miteinander verheiratet ist, kommt es beim gesetzlichen Güterstand demzufolge grundsätzlich nicht zur Begründung eines Gemeinschaftsvermögens und auch nicht zur Mithaftung eines Ehegatten für Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten. Es gibt hierzu im Wesentlichen folgende Ausnahmen:
- häusliche Bedarfsdeckungsgeschäfte
- zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten, §§ 26 ff. EStG, § 44 AO.
Unternehmerisches Handeln ist nicht Gegenstand häuslicher Bedarfsdeckungsgeschäfte, so dass diese Ausnahme für Sie nicht relevant ist. Wollen Ehegatten durch Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer infolge des Splittingtarifs Steuervorteile erzielen, führt dies aber zur gesamtschuldnerischen Haftung beider Ehegatten für die Einkommensteuerschuld. Dies gilt auch für Einkommensteuerschulden, die allein durch die Tätigkeit eines Ehegatten entstanden sind. Diese Rechtsfolge lässt sich dadurch vermeiden, dass sich die Ehegatten getrennt veranlagen lassen, dann allerdings geht der Vorteil des Splittingtarifs verloren.
Der weit und gern verbreitete Rat, durch Gütertrennung könne man eine Ehegattenmithaftung vermeiden, ist leider ein Märchen. Ob Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung - auch für die Gütertrennung gilt das vorstehend zur Zugewinngemeinschaft Gesagte. Für eine (ganz selten anzutreffende, notariell zu vereinbarende) Gütergemeinschaft gelten die vorstehenden Aussagen nicht. Ich unterstelle aber, dass Sie diesen Güterstand nicht vereinbart haben.
Zur Haftungsbeschränkung des Unternehmens selbst: Wenn Sie Produkte im Geschäftsbereich Heizung - Sanitär - Medizintechnik entwickeln, herstellen und vertreiben wollen, führt das zu enormen Haftungsrisiken bei Fehlerhaftigkeit des Produkts oder bei fehlerhafter Instruktion zum Umgang mit dem Produkt. Sollten Sie diese Unternehmung als Einzelunternehmer betreiben wollen, haften Sie mit Ihrem gesamten Vermögen unbeschränkt für diese Risiken. Das ist nicht zu empfehlen. Vielmehr sollten Sie für dieses Unternehmen eine Gesellschaft mit Haftungsbeschränkung errichten (GmbH oder GmbH & Co. KG), um Ihre Eigenhaftung auszuschließen bzw. zu begrenzen. Dies hätte zugleich den Vorteil, dass die unternehmerischen Steuerverbindlichkeiten zunächst beim Unternehmen selbst anfallen; nur der Gewinnbezug als solcher bzw. das Geschäftsführergehalt unterfiele dann Ihrer Einkommensbesteuerung und - zum ersten Punkt - nähme an der Steuergesamtschuld zusammen veranlagter Ehegatten teil.
Quelle: Volker Heinze
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen
Oktober 2019
Tipps der Redaktion: