Antwort
Es scheint, dass Ihre Frage darauf abzielt, ob die von Ihnen Zeichnungen und Bilder dem Urheberschutz zugänglich sind oder nicht.
Wenn Ihre Zeichnungen und Bilder dem Urheberschutz zugänglich wären, würden Sie Nutzungsrechte gewähren. Andernfalls würde Ihre Tätigkeit wohl Werkvertragscharakter haben.
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) soll die Rechte von Urhebern von Werken im Bereich der Literatur, Wissenschaft oder Kunst schützen. Dies können gemäß § 2, Abs. 1, Nr. 4 Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke sein, sowie gemäß § 2, Abs. 1, Nr. 7 UrhG auch Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen sein.
Damit ein schützenswertes Werk vorliegt, müssen nach gängiger Meinung ein persönliches Schaffen, eine wahrnehmbare Formgestaltung, ein geistiger Gehalt und eine eigenpersönliche Prägung vorhanden sein.
Die von Ihnen erstellten Zeichnungen und Bilder beruhen auf Vorlagen und könnte daher wohl als Bearbeitungen i.S. des § 3 UrhG angesehen werden. Voraussetzung ist aber auch hier eine Schöpfungshöhe.
Im Regelfall ist wohl davon auszugehen, dass Ihre Zeichnungen und Bilder wohl eher Werkvertragscharakter haben, aber in Ausnahmefällen auch dem Urheberschutz zugänglich sein könnten. Wenn Sie hier eine detailliertere Aussage wünschen, sollten Sie einen auf Urheberrechtsfragen spezialisierten Rechtsanwalt kontaktieren.
Quelle:
Tobias Kalinowski
Patentanwalt und European Patent Attorney
PATERIS Theobald Elbel Fischer Patentanwälte, PartmbB
Stand:
September 2020
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