Antwort
Für die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bei einer bestehenden UG sieht das Gesetz keine Abweichungen zum aufwändigen Verfahren der §§ 57c ff. GmbHG vor. § 57 f GmbHG fordert insbesondere eine Prüfung der Bilanz. Aufgrund der hiermit verbundenen Kosten wird der Weg der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln in der Praxis eher selten beschritten. Aus den einschlägigen genannten Vorschriften für die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird deutlich, dass in der testierten Bilanz dann auch das komplette für die Erhöhung benötigte Kapital in der Bilanz ausgewiesen sein muss - oder, um es mit ihren Worten zu sagen: es muss erwirtschaftet sein. Es findet eben keine Einzahlung statt, weswegen der von Ihnen gebildete Fall der Halbeinzahlung eher auf ein anderes Verfahren hinweist, nämlich die Erhöhung aus Barmitteln. Sie wird auch regelmäßig gewählt, um die Komplexität der Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu vermeiden. Soweit die Rechtsprechung zu Fragen bei der Kapitalerhöhung aus Barmitteln hierzu gesichtet werden kann - im Einzelfall gibt es unterschiedliche Auffassungen - wird von der Mehrzahl der Gerichte bei Erreichen oder Überschreiten des Mindestkapitals durch die Kapitalerhöhung keine volle Einzahlung verlangt. Um jedoch einen Gleichklang mit der regulären GmbH-Gründung zu erreichen, soll nach Auffassung der Registergerichte § 7 Abs. 2 S. 2 GmbHG entsprechend angewandt werden, sodass das Stammkapital insgesamt wenigstens in Höhe von 12.500 Euro eingezahlt sein muss.
Bitte beachten Sie, dass dies keine rechtsverbindliche Auskunft ist, da die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger bei seiner Entscheidung unabhängig und nicht weisungsgebunden ist und hier wie oben ausgeführt auch unterschiedliche Rechtsauffassungen bestehen. Im Zweifel fragen Sie einen Notar, der Sie auch bei der Gründung und für alle weiteren Fragen im Zusammenhang mit einer Kaptalerhöhung beraten wird.
Quelle:
Dr. Joachim Püls
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen
Stand:
Oktober 2020
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