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Kleinunternehmen: Namen? Eintrag in Handelsregister?

Frage

Ich habe Fragen zur Namensgebung eines Kleinunternehmens. Ich möchte ein Kleingewerbe anmelden mit dem ich Kostüme und Requisiten baue, sowie Handel mit hierzugehörigen Materialien betreibe und 3D Druck Service anbiete. Das Ganze soll unter einem Fanatasienamen laufen, den ich hobbymäßig bereits einsetze. Wo muss/kann ich diesen Namen in der Gewerbeanmeldung eintragen und sichern? Muss ich eine Handelsregister-Eintragung haben oder kann ich den Namen auch ohne Eintragung nutzen/sichern? Was spricht grundsätzlich für oder gegen eine Handelsregister-Eintragung?

Antwort

Zum Begriff des Kleingewerbes und zum Handelsregistereintrag:
Mit Blick auf einen Handelsregistereintrag ist zunächst entscheidend, ob es sich bei Ihrer Tätigkeit tatsächlich um ein Kleingebewerbe handelt. Ein Kleingewerbe ist ein gewerbliches Unternehmen, dessen Betreiber sich nicht an die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB) halten müssen, da es „keinen kaufmännisch eingerichteten Betrieb erfordert”. Dabei ist ein kaufmännischer Geschäftsbetreib erst gegeben, wenn ein gewisser Umfang - beispielsweise in Form des Anbietens vielfältiger Dienstleistungen, eines Umsatzes von mehr als 175.000 Euro oder mehrerer Mitarbeiter und Standorte - erreicht wird, was bei Ihrem Kleinunternehmen in der Gründungsphase wohl ausscheidet. Dennoch der Hinweis, dass Ihr Unternehmen ab dieser Schwelle zwingend in das Handelsregister eingetragen werden müsste (§ 29 HGB).

Dagegen haben Kleingewerbetreibende (mit Ausnahme von freien Berufen) ihre Tätigkeit nur beim Gewerbeamt anzumelden. Darüber hinaus steht es Ihnen frei, sich dennoch in das Handelsregister eintragen zu lassen. Dafür sprechen beispielsweise ein möglicher Vertrauensbonus gegenüber Geschäftspartnern, der Entfall einer zwingenden Angabe des Vor- und Zunamens im Rechtsverkehr (dazu unten mehr) sowie eine erleichterte Vertragsgestaltung zwischen Kaufleuten. Dagegen könnte sprechen, dass Sie mit dem Eintrag ins Handelsregister alle Rechte und Pflichten von Kaufleuten übernehmen, was beispielsweise bedeutet, dass nach Erhalt von Ware diese unverzüglich untersucht und Mängel sofort gerügt werden müssen, da sonst Gewährleistungsansprüche ausscheiden. Zudem - aber nicht abschließend - gelten für Geschäftsbriefe bestimmte Pflichtangaben und es muss eine kaufmännische Buchführung eingerichtet, jährlich eine Inventur durchgeführt und bilanziert werden. Zusammenfassend sollte angesichts der strengen Anforderungen des Handelsgesetzbuchs genau abgewogen werden, ob sich ein freiwilliger Eintrag ins Handelsregister tatsächlich lohnt.

Zur Namensgebung bei Kleingewerben:
Weiter müssen Sie bei der Ausübung eines Kleingewerbes beachten, dass Sie im Gegensatz zu einem Handelsgewerbe nicht zur Führung einer Firma (= Name des Unternehmens) berechtigt sind. Sie können stattdessen aber eine Geschäftsbezeichnung wählen, die Ihre Tätigkeit als Ergänzung zu Ihrem bürgerlichen Namen illustriert. Diese muss weder in der Gewerbeanmeldung noch in einem anderen (Handels-)Register verpflichtend eingetragen werden. Daher - und aus Gründen der Identifikation - müssen Sie rechtsverbindliche Handlungen (insb. auf Rechnungen, Geschäftsbriefen und in der Werbung) auch stets unter Ihrem vollen bürgerlichen Namen vornehmen.

Zur Schutzfähigkeit der Geschäftsbezeichnung:
Die Geschäftsbezeichnung erlangt allein durch die tatsächliche Verwendung einen gesetzlichen Schutz nach dem Namensrecht gem. § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie einen markenrechtlichen Schutz nach §§ 5, 15 des Markengesetzes (MarkenG). Letzterer besteht zumindest soweit der Geschäftsbezeichnung eine sog. Kennzeichnungskraft zukommt, was beispielsweise ausscheidet, wenn die Bezeichnung nur aus rein beschreibenden Branchen- oder Sachbegriffen gebildet wird (bei Ihrer Bezeichnung augenscheinlich nicht der Fall). Einen besonders starken Schutz bietet die Eintragung einer Marke, die beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt werden muss. Eine Marke kennzeichnet jedoch nicht das Unternehmen selbst, sondern in der Regel die angebotene Ware oder Dienstleistung.

Quelle:
Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern

Stand:
Oktober 2020

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